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OLG Oldenburg Urteil vom 04.11.1981 - 3 U 72/81 - Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht

OLG Oldenburg v. 04.11.1981: Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht




Siehe auch
Anhänger - Hänger - Lkw-Zug
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.11.1981 - 3 U 72/81) hat entschieden, dass die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht ist, weil es sich schwerer lenken lässt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat..

Weiterhin wurde auch die Betriebsgefahr eines einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeugs höher als normal gewertet.


Zu Haftungsabwägung bei einem Kfz-Zusammenstoß an einer unübersichtlichen Kreuzung (hier: beiderseitige starke Sichtbehinderung durch eine dichte Tannenhecke) führt das Gericht aus:

   "... Der Berufung ist allerdings darin beizupflichten, dass das LG zu Unrecht eine Mithaftung des Bekl. mit der Begründung verneint, der Verkehrsunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Senat kommt unter Abwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge, der Verursachungsanteile und des Verschuldens des Kl. und Bekl. an dem Verkehrsunfall gem. § 17 StVG zur Haftung der Widerbeklagten zu 3/4, da das Verschulden des Kl. an dem Unfall in diesem Maß überwiegt. Grundsätzlich ist die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs mit Anhänger höher als die eines Pkw ohne einen solchen. Ein Fahrzeug mit Anhänger ist schwieriger zu steuern und hat auch wegen der größeren Masse einen längeren Bremsweg.

Andererseits überwiegt die Betriebsgefahr eines einbiegenden diejenige eines Fahrzeugs, das sich auf einer bevorrechtigten Straße im fließenden Verkehr befindet. So gesehen überwiegen auch die Verursachungsanteile dieses Fahrzeugs an dem späteren Unfall. Entscheidend für die Mithaftung des Bekl. zu 1/4 ist aber dessen Mitverschulden an dem Verkehrsunfall. Der Bekl. hat vor dem Unfall gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er, wie sich aus der von seinem Fahrzeug hinterlassenen Bremsspur ergibt, nicht ganz rechts gefahren ist... Der Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO wiegt derart, dass dem Bekl. dem Grunde nach nur 3/4 der Ersatzansprüche zustehen. Zwar kommt bei typischen Kreuzungszusammenstößen in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten auch dann nicht in Betracht, wenn er den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht erbringen kann (KG VersR 1973, 1145). Aus § 8 StVO ergibt sich nämlich, dass ein wartepflichtiger Fahrzeugführer nur dann in eine bevorrechtigte Straße einfahren darf, wenn die Möglichkeit einer Vorfahrtverletzung ausgeschlossen ist (OLG Koblenz DAR 73, 278). Im allgemeinen mag auch gegenüber einer verschuldeten Vorfahrtverletzung eine durch das Benutzen der linken Straßenseite erhöhte Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs nicht ins Gewicht fallen; jedenfalls entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sich die Berechtigung zur Vorfahrt auf die ganze Straße bezieht, dies selbst dann, wenn das Befahren der linken Straßenseite verkehrsrechtlich nicht geboten ist (OLG Karlsruhe VersR 1977, 673). Hier liegt jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO ist hier nämlich nicht nur als gering zu bewerten. Der Bekl. war nicht gezwungen, die rechte Fahrbahn nicht einzuhalten. Das Rechtsfahren war für ihn um so eher geboten, als die Straße lediglich 3m breit war. Ferner musste dem Bekl. bewusst sein, dass ein Einbieger aus der M.-Straße nur sehr schwer Einblick in die N.-Straße bekommen konnte, und zwar erst dann, wenn er bereits mindestens 50 cm in die N.-Straße hineingefahren war. Auch der Vorfahrtberechtigte hat auf die schlechte Einsichtmöglichkeit des Wartepflichtigen Rücksicht zu nehmen (OLG Koblenz VersR 56, 189). ..."

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