Das Verkehrslexikon

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Für Schäden, die beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs verursacht werden, wird aus der Betriebsgefahr Fahrzeugs gehaftet

Für Schäden, die beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs verursacht werden, wird aus der Betriebsgefahr Fahrzeugs gehaftet




Siehe auch
Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung




Kommt es bei Belade- und Entladevorgängen eines Kfz. zu Schäden, so ist eine Haftung hierfür aus der Betriebsgefahr des zu be- oder entladenden Fahrzeugs gegeben, auch wenn dieses bereits längere Zeit steht und der Schaden sogar lediglich von einer seiner Ladevorrichtungen mitverursacht wurde.

Insofern kann auf folgende Beispielsentscheidungen verwiesen werden:


  -  Abkippen der Ladung von sog. Kipperfahrzeugen (BGH VersR 1956, 420 u. 765);

  -  Stolpern über eine hydraulisch betriebene Ladeklappe eines Lkw (KG VerkMitt 1983, 14);

  -  Stolpern über einen Schlauch, durch den Öl aus dem Öltransporter zum Haus des Bestellers geleitet wird (BGH NJW 1978, 1582).

  -  Verkehrswidriges Verhalten eines zum Abtransport bestimmten in Bewegung gesetzten Fahrzeugs (Landgericht Bremen - Beschluss vom 18.06.2013 - 6 S 48/13)

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