Das Verkehrslexikon

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Betriebsgefahr bei Ladevorgängen

Betriebsgefahr beim Be- und Entladen




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

Für Schäden, die beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs verursacht werden, wird aus der Betriebsgefahr Fahrzeugs gehaftet.

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Allgemeines:


LG Bremen v. 18.06.2013:
Wird ein nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Exportfahrzeug zu einem in ca. 150 m Entfernung haltenden Autotransporter gefahren und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Dritten, so können diesem Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Autotransporters zustehen, weil die Verbringung des Exportfahrzeugs in einem ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Funktion des Autotransporters gestanden hat und der Schaden am Fahrzeug des Dritten deshalb beim Betrieb des Autotransporters i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist.

BGH v. 07.11.2013:
Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist. - Beschädigung eines Bundeswehrfahrzeugs auf einem Autobahnrastplatz durch Greifarm eines Müllentsorgungsfahrzeugs der Autobahnmeisterei.

OLG Dresden v. 29.01.2014:
Ein Schaden ist auch dann "beim Betrieb eines Kfz" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Schaden durch den Inhalt des auf die Straße abgestellten Transportgutes verursacht wurde.

LG Hamburg v. 20.07.2018:
Wird ein Kraftfahrzeug in seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen, handelt es sich bei dem Entladevorgang um einen Betrieb im Sinne von § 7 StVG. Dazu gehört auch das Abladen mit dem eigens dafür mitgeführten Stapler, selbst wenn dieser wegen einer bauartbeschränkten Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß § 8 StVG als Arbeitsmaschine selbst keiner Haftung nach § 7 StVG unterliegt. Eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 StVG besteht bis zum Wiederaufladen des Staplers fort.


OLG Köln v. 21.02.2019:
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.

OLG Hamm v. 14.06.2019:
Für die Entstehung eines Schadens „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn ein Neuwagen, der zu dem Sattelzug verbracht und aufgeladen werden soll, in 100 m Entfernung mit einem Dritten kollidiert. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel und den damit einhergehenden Gefahren besteht nicht.

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