"... Zwar muss sich die Bekl. das rechtsfehlerfrei bejahte verkehrswidrige Verhalten ihres Fahrers, also einen Umstand anrechnen lassen, der die konkrete Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht hat. Hieraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Betriebsgefahr, die der Kl. zu vertreten hat, gegenüber dem vom Postfahrer gesetzten Verursachungsanteil außer Betracht bleiben kann. Ein unfallursächliches Verschulden oder ein sonstiger Umstand kann allerdings so gewichtig sein, dass die vom Geschädigten zu vertretende Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Insbesondere wird die Betriebsgefahr in der Regel gegenüber einer groben Fahrlässigkeit in den Hintergrund treten (für das völlige Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Mopeds vgl. BGH VersR 71, 1043 - NJW 71, 1983 (1984). Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (VersR 55, 310/311 = VRS 9, 112; VersR 56, 732 = NJW 57, 99 = VRS 12, 67; VersR 57, 63; VersR 61, 234 (236) in die Abwägung der zum Unfall führenden Umstände nur festgestellte Tatsachen einbezogen werden. ..."
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