Die Angabe des OWi-Aktenzeichens im Sichtfenster des zuzustellenden Briefes kann der zu § 24 a EGZPO a.F. (vgl. nunmehr § 190 ZPO) ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12. Februar 2002 (ZustVV; BGBl. I 2002, S. 671) entsprechen. Danach dürfen für die Vordrucke für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 ZPO, in dem das zustellende Schriftstück verschlossen übergeben wird (innerer Umschlag), und für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 ZPO (äußerer Umschlag) Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVV). Für diesen Fall bedarf es der Angabe des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVV).
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