Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 04.01.2006 - 2 Ss OWi 873/05 - Zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides ohne Aktenzeichen auf dem Briefumschlag

OLG Hamm v. 04.01.2006: Zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides ohne Aktenzeichen auf dem Briefumschlag




Das OLG Hamm (Beschluss vom 04.01.2006 - 2 Ss OWi 873/05) hat entschieden:

   Die Angabe des OWi-Aktenzeichens im Sichtfenster des zuzustellenden Briefes kann der zu § 24 a EGZPO a.F. (vgl. nunmehr § 190 ZPO) ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12. Februar 2002 (ZustVV; BGBl. I 2002, S. 671) entsprechen. Danach dürfen für die Vordrucke für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 ZPO, in dem das zustellende Schriftstück verschlossen übergeben wird (innerer Umschlag), und für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 ZPO (äußerer Umschlag) Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVV). Für diesen Fall bedarf es der Angabe des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVV).

Siehe auch
Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden
und
Zustellung und Ersatzzustellung in Straf- und OWi-Sachen

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 69a StVZO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 200,-- € belegt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene es als Halter eines LKW MAN nebst Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 Kilo zugelassen, dass sein Angestellter I beim Transport von 178 Schlachtschweinen das zulässige Gesamtgewicht um 24,3 % überschritten hat. Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.




II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und hinsichtlich der erhobenen Sachrüge formgerecht begründet worden. Die ebenfalls erhobene formelle Rüge ist hingegen nicht ausreichend im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt worden. Der Betroffene hat noch nicht einmal die Verfahrensvorschrift angegeben, die verletzt sein soll. Insoweit ist der Zulassungsantrag daher unzulässig.

2. Der Zulassungsantrag hat in der Sache jedoch auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG liegen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - nicht vor. Die Nachprüfung des Urteils ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.

a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, noch klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer solchen Rechtsfrage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Halters eines Fahrzeuges, insbesondere auch im Hinblick auf die Fragen der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. einer Überladung zu stellen sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 31 StVZO, Rn. 6 ff; Senat in DAR 2003, 381).

Auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich nicht feststellen. Die Formulierung des Amtsgerichts in Zusammenhang mit der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen "Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, sein Fahrer I sei für die Überladung allein verantwortlich. Er hätte das Fahrzeug nach vollständiger Beladung auf eine Waage fahren und dort wiegen müssen." ist ersichtlich so zu verstehen, dass der Betroffene sich dahin eingelassen hat, dass er den Fahrer ohne weitere Anweisung durch den Betroffenen als verpflichtet angesehen hat, mit dem Fahrzeug zur Waage zu fahren. Demgegenüber ist die Formulierung in der rechtlichen Würdigung: "Er hätte daher seinen Fahrer I die Anweisung geben müssen, nach komplettem Beladen mit den 178 Schlachtschweinen eine Waage aufsuchen zu müssen." als eine Konkretisierung der den Betroffenen als Halter (auch) treffenden Verpflichtung zu sehen, die nicht im Widerspruch zu der Formulierung bei der Wiedergabe der Einlassung steht.




b) Auch Rechtsfragen, die zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Anlass geben können, sind nicht erkennbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde nur bei einer Fehlentscheidung, die sich nicht nur im Einzelfall auswirken kann, zuzulassen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4 ff). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll gerade nicht zur Wahrung der Rechte des einzelnen Betroffenen erfolgen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist daher nicht gefährdet, wenn der Richter lediglich in einem Einzelfall anerkannte Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist oder es sich um krasse Fehlentscheidungen handelt, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass mit weiteren Fehlentscheidungen gleicher Art zu rechnen ist, also eine Wiederholungsgefahr besteht.


Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Urteil ist bereits nicht rechtsfehlerhaft. Soweit der Betroffene beanstandet, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei, weshalb er wegen Verletzung der Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVZO verurteilt worden sei, ist dieser Vortrag nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den obergerichtlichen Anforderungen genügen, nicht nachvollziehbar. Soweit der Betroffene eine fehlerhafte Festsetzung bei der Bemessung der Geldbuße beanstandet, ist auch das nicht nachvollziehbar, da das Amtsgericht die nach dem Bußgeldkatalog für einen Verstoß der lfd. Nr. 199.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 Buchstabe a vorgesehene Regelgeldbuße von 200 € verhängt hat. Im Übrigen würde es sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist, allenfalls um einen Fehler im Einzelfall handeln, bei dem die Einheitlichkeit der Rechtsprechung jedoch noch nicht gefährdet ist.

c) Soweit der Betroffene rügt, das Amtsgericht habe das Verfahren einstellen müssen, da der weiteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen gestanden habe, stünde einer Einstellung des Verfahrens bereits § 80 Abs. 5 OWiG entgegen. Die Frage der Verfolgungsverjährung wäre im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen (vgl. Göhler, a.a.O. § 80 Rn.24 mit weiteren Nachweisen; Senat in StraFo 2005, 122 = VA 2005, 68 = VRS 108, 217). Dies ist indes vorliegend aber nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde übersieht nämlich, dass zwar im Hinblick auf die Entscheidung des Senats in 2 Ss OWi 443/02 (VA 2002, 158 = DAR 2002, 465 = NStZ-RR 2002, 340 = VRS 103, 382 = NZV 2003, 298) möglicherweise die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 11. April 2005 unwirksam war, weil das Aktenzeichen des Verfahrens nicht auch auf dem Briefumschlag abgedruckt war. Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil die Verjährung der am 22. Februar 2005 begangenen Tat nicht nur durch den Erlass des Bußgeldbescheides nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG am 11. April 2005 unterbrochen worden sein kann, sondern darüber hinaus jeweils auch durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 12. Mai 2005 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) sowie durch die Anberaumung / Umterminierung der Hauptverhandlung am 13. Mai 2005, 4. Juli 2005 und 9. August 2005 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG).

Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob an der - zumindest als obiter dictum - in 2 Ss 443/02 geäußerten der Auffassung des Senats, die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides erfordere einen mit einem Aktenzeichen versehenen Briefumschlag, festzuhalten ist. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2005, 1 Ss (OWi) 239 B/05) die Zustellung sei auch dann wirksam, wenn das Geschäftszeichen des Bußgeldbescheids durch das Sichtfenster des Briefumschlages erkennbar ist. Einer zusätzlichen Anbringung des Aktenzeichens auf dem Briefumschlag selbst bedürfe es dann nicht mehr. Eine solche Verfahrensweise würde (schon) der zu § 24 a EGZPO a.F. (vgl. nunmehr § 190 ZPO) ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12. Februar 2002 (ZustVV; BGBl. I 2002, S. 671) entsprechen. Danach dürfen für die Vordrucke für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 ZPO, in dem das zustellende Schriftstück verschlossen übergeben wird (innerer Umschlag), und für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 ZPO (äußerer Umschlag) Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVV). Für diesen Fall bedarf es der Angabe des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVV).



Die Verwendung der Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung ist allerdings erst in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der ab dem 1. Februar 2006 geltenden Fassung vom 12. August 2005 (BGBl. I 2005, S. 2354) vorgesehen. Damit werden für die Zustellungsurkunde, die Gestaltung des Zustellungsauftrags und des das zustellende Schriftstück enthaltenden verschlossenen Umschlags die Bestimmungen der Zustellungsvordruckverordnung für anwendbar erklärt (vgl. BT-Drucksache 15/5216, S. 11). Das OLG Brandenburg (a.a.O.) will indes für ein ähnliche Fallgestaltung die neue gesetzliche Regelung auch schon auf "Altfälle" anwenden. Ob das zutreffend und dieser Ansicht zu folgen ist, kann indes, da die Frage der Verjährungsunterbrechung schon aus den dargelegten anderen Gründen zu bejahen ist, dahinstehen.

d) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht erhoben worden.

Nach alledem war daher der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum