OLG Hamm v. 17.01.2013:
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) maßgeblich. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Auch wenn die Anschrift des Betroffenen unrichtig, unvollständig oder zumindest missverständlich ist, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW. Ein solcher "unbekannter Aufenthaltsort " ist nur dann anzunehmen, wenn die Zustellungsbehörde zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.
AG Castrop-Rauxel v. 20.08.2014:
§ 242 BGB findet grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht und auch dem Strafprozess Anwendung; hier vor allem im Vertrauensschutz bei Aussagen und Auskünften. Dies gilt nicht nur bei Auskünften von Hoheitsträgern, sondern auch dem Bürger ist widersprüchliches Verhalten verwehrt.
BayObLG v. 21.01.2022:
Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG ist auch dann möglich, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments nicht dem Zustellungsadressaten, sondern einem sonstigen Empfangsberechtigten zugeht. - Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger die Ermächtigung zur Empfangnahme erst nach Vornahme der fehlerhaften Zustellung erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat.