1. |
Auch dann, wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids gesetzt hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen (§ 51 Abs. 1 OWiG, Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung.
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2. |
Die wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in die Geschäftsräume (§ 51 Abs. 1 OWiG, Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) setzt voraus, dass es sich um Geschäftsräume gerade des Betroffenen handelt. Für in dem Erwerbsgeschäft tätige Personen oder den Geschäftsführer einer GmbH kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort eine diese persönlich betreffenden Ersatzzustellung sein.
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3. |
Die gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG an den Erlass des Bußgeldbescheids gekoppelte Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate wird nur dann wirksam, wenn er binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird. Erweist sich die Zustellung als unwirksam, wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids auch dann keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate bewirkt; wenn nach dem Erlass des Bußgeldbescheids andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen werden. Im Falle der nur „verspäteten“, aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden. Allein mit dem Erlass des Bußgeldbescheids kann keine Unterbrechenswirkung herbeigeführt werden (Anschluss an BGHSt 45, 261/263 ff.).
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4. |
Die bloße Terminsaufhebung samt Abladung genügt nicht den Anforderungen des Unterbrechungstatbestandes des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG.
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