Das Verkehrslexikon

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Begleitstoffanalyse - Widerlegung eines Nachtrunks - quantitative Stoffbestimmung - alkoholische Getränke - Trinkmengen - Getränkearten

Die Begleitstoffanalyse - Widerlegung eines Nachtrunks - quantitative Stoffbestimmung - alkoholische Getränke - Trinkmengen - Getränkearten




Siehe auch
Die Begleitstoffanalyse
und
Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignis



Die Methode der Begleitstoffanalyse von Blutalkoholproben wurde im wesentlichen vom rechtsmedizinischen Institut der Universität Göttingen entwickelt (vgl. W. Bonte, Begleitstoffe alkoholischer Getränke, 1987).

Sie wird von Gerichten zur Bestätigung oder Widerlegung eines im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemachten Nachtrunks (Konsum von Alkohol nach dem rechtserheblichen Ereignis) zugelassen.


Unter Begleitstoffen werden sämtliche chemischen Inhaltsstoffe verstanden, die außer Wasser und Alkohol in Form von Ethanol in den konsumierten alkoholischen Getränken enthalten sind. Viele dieser - oftmals leicht flüchtigen - Inhaltsstoffe lassen sich später im Blut nachweisen. Dabei besteht eine multiple Abhängigkeit der aufgefundenen Konzentrationen von
  -  der Art der Getränke,

  -  den Trinkmengen und

  -  der zwischen Trinkbeginn und Blutentnahme verflossenen Zeit


besteht.

Insbesondere dem zeitlichen Aspekt kommt bei der Analyse eine besonders gewichtige Bedeutung zu. Dies liegt daran, dass jeder einzelne Inhaltsstoff eine für ihn jeweils charakteristische Abbaugeschwindigkeit hat. Somit kann aus der dem Konzentrationsverhältnis der verschiedenen Begleitstoffe

Der zeitliche Aspekt ist für die Beurteilung besonders bedeutsam. Da jeder einzelne Inhaltsstoff eine charakteristische Abbaugeschwindigkeit hat, erlaubt das Konzentrationsverhältnis der Stoffe zueinander eine zeitliche Bestimmung ihrer jeweiligen Aufnahme.




Die für die Untersuchung in Betracht kommenden Inhaltsstoffe sind vor allem

  -  Alkohole (Methanol, Propanol-, Butanol- und Methylbutanol-Isomere),

  -  Aldehyde,

  -  Ketone,

  -  Carbonsäuren und ihre Ester.

Es geht also im wesentlichen um Aroma-, Geschmacks- und Farbstoffe, deren Gehalte in den verschiedenen alkoholischen Getränken inzwischen nahezu vollständig bekannt sind.

Wie funktioniert nun die Analyse?

Nimmt man die Angaben eines betroffenen Konsumenten über seinen Alkoholkonsum nach Arten, Mengen, Trinkzeiten) als Grundlage, dann lassen sich unter Berücksichtigung seiner Körperdaten sog. Erwartungs-Spannbreiten für die einzelnen in Betracht kommenden Begleitstoffe errechnen.

Dieses Erwartungsspektrum kann dann - auch noch nachträglich - mit den in der entnommenen Blutprobe enthaltenen Begleitstoffgehalten verglichen werden.

Ergibt sich aus den aus der Blutprobe gewonnenen Ergebnissen eine Unterschreitung des Mindest-Erwartungs-Spektrums, dann lässt dies entweder den Schluss auf eine länger zurückliegende Alkoholaufnahme oder auf eine kleinere Trinkmenge zu.



Eine Überschreitung des Mindest-Erwartungs-Spektrums kommt oftmals für den Methanolgehalt vor, da der Methanolabbau in Gegenwart von Ethanol-Alkohol blockiert wird. Längere Trinkphasen oder gar Alkoholmissbrauch führen so zu einer Ansammlung von Methanol im Blut, wobei Konzentrationen von mehr als 10 mg/l bereits als Indiz für Alkoholabusus zu werten sind.

Die Bestimmung der Begleitstoffmengen erfolgt mittels der Gaschromatographie.

Das OLG Celle DAR 1984, 121 f. = Blutalkohol 20, 535 ff. (Urt. v. 30.03.1983 - 3 Ss 85/82) hat die Begleitstoffanalyse grundsätzlich als zuverlässig anerkannt.

Das Landgericht Zweibrücken ZfSch 1997, 233 (Beschl. v. 20.01.1997 - Qs 11/97) lässt die Begleitstoffanalyse zwar zur Widerlegung der Trinkangaben des Angeklagten genügen, nicht jedoch, um beweissicher festzustellen, dass eine zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Alkoholisierung vorgelegen habe.

Auch das OLG Hamm NZV 2003, 539 f. = DAR 2003, 324 f. = Blutalkohol 42, 243 ff. = VRS 104, 458 f. (Beschl. v. 26.02.2003 - 2 Ss OWi 956/02) geht von der Verwertbarkeit der durch Begleitstoffanalyse gewonnen Ergebnisse für die Beurteilung einer Nachtrunk-Einlassung eines Betroffenen im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aus.

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