Die von W. Bonte, Begleitstoffe alkoholischer Getränke, 1987, beschriebene, jedoch schon länger davor entwickelte Begleitstoffanalyse wird von den Gerichten gelegentlich zum Nachweis oder Ausschuss eines behaupteten oder sich aufdrängenden Nachtrunks verwendet.
Auf Grund der für nahezu alle alkoholischen Getränke bekannten Ist-Mengen der in Betracht kommenden Begleitstoffe kann ein Vergleich mit den nach den Angaben des Konsumenten zu erwartenden Stoffmengen angestellt werden; aus Abweichungen nach oben oder unten ergeben sich Hinweise auf die Glaubwürdigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Nachtrunkangaben.
OLG Celle v. 30.03.1983:
Die Methode der Begleitstoffanalyse zur quantitativen Bestimmung des Getränks, auf das der Alkoholgehalt im Blut beruht, ist wissenschaftlich gesichert.
LG Zweibrücken v. 20.01.1997:
Eine Begleitstoffanalyse allein reicht trotz Widerlegung der Trinkangaben des Angeklagten nicht aus, um von einer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Blutalkoholkonzentration auszugehen.
OLG Hamm v. 26.02.2003:
Zur Überprüfung von Nachtrunkangaben eines Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann eine Begleitstoffanalyse neben den üblichen Formelberechnungen aus den Trinkangaben des Betroffenen aufschlussreich sein.