Nichtbehinderte, die ihr Auto auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz abstellen und im Fahrzeug gut sichtbar eine Farbkopie des Schwerbehinderten- und Parkausweises eines Dritten auslegen, können sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Das gilt selbst dann, wenn erkennbar ist, dass es sich lediglich um Kopien handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Autofahrer die Kopien mit dem Vorsatz angefertigt hat, mit diesen seine Parkberechtigung vorzutäuschen.
|
"Die .... Tochter des Angeklagten leidet an Mukoviszidose ..... (UA I., S. 3). Am 22.9.2005 stellte der Angeklagte gegen 15.50 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen in Stuttgart in der in Höhe Gebäude Nr. 10 auf dem dortigen durch Zusatzzeichen als Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesenen Parkplatz ab und begab sich für ca. ½ Stunde auf seine Dienststelle. Hierbei befand er sich nicht in Begleitung seiner Tochter, die aufgrund ihrer Erkrankung Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises sowie eines Parkausweises für Behinderte mit der Listen-Nr. , gültig bis zum 31. März 2007, ist und diese zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen berechtigt. Um seine angebliche Parkberechtigung vorzutäuschen, hatte der Angeklagte Farbkopien sowohl des Schwerbehindertenausweises als auch des Parkausweises sichtbar im Auto ausgelegt. Beide Ausweise wurden vom PHM sofort als Fotokopien erkannt. Die Kopie des Schwerbehindertenausweises, der für die Tochter des Angeklagten ausgestellt ist, wurde unter dem Parkausweis halb verdeckt angebracht. Der Parkausweis wurde vom Angeklagten beidseits kopiert und in eine Klarsichtfolie eingeschweißt. Auf der Kopie sind deutlich Knitterspuren des Originalausweises zu erkennen. Beim Schwerbehindertenausweis ist die Kopie schon daraus ersichtlich, dass kein Originallichtbild auf dem Schwerbehindertenausweis aufgebracht ist und die Ösen, mit denen das Lichtbild befestigt wird, kopiert sind." (UA II., S. 3) |
"Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf den Angaben des Angeklagten sowie der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen . Dieser hat dargetan, dass er aufgrund der Knitterspuren sofort erkannt habe, dass es sich bei dem Parkausweis um eine Kopie gehandelt habe. Er führe häufig derartige Kontrollen durch und habe sich insofern eine gewisse Erfahrung angeeignet. Die Feststellung bezüglich des Aussehens der kopierten Ausweise beruhen auf der Inaugenscheinnahme und Erörterung der anlässlich der Tat sichergestellten Fotokopien Bl. 6 d. A." (UA III., S. 4) |
"Es entspricht langjähriger Rechtsprechung, dass Fotokopien nicht als Urkunde im Sinne des § 267 anzusehen sind. Urkunden können allenfalls dann vorliegen, wenn Schriftstücke, die als Originale erscheinen sollen, im Wege der Fotokopie hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn technische Hilfsmittel dazu verwendet werden, eine neue Originalurkunde herzustellen, wenn also mit der Reproduktion der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll. Genau dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Angeklagte den Parkausweis kopiert und in eine Klarsichthülle eingeschweißt. Dennoch war für den kontrollierenden Polizeibeamten von Anfang an klar, dass es sich um eine Fotokopie gehandelt hat, da die Knitterspuren des Originalausweises deutlich sichtbar waren. Wenn für den verständigen Betrachter eines Schriftstückes jedoch von vornherein klar ist, dass es sich um eine Fotokopie handelt, so kann dieser keine Urkundsqualität zugesprochen werden." (UA IV., S. 4) |