Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. |
die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. |