Das Verkehrslexikon

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Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson

Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Behindertenparkausweis / Parkerleichterungen

Außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)

Behindertenparkplätze / Beschilderung / Kennzeichnung

Kfz-Umsetzung vom Behindertenparkplatz

Unterlassungsanspruch gegenn Falschparker

Strafrecht




Einleitung:


Vielfach werden besondere Parkgelegenheiten für außergewöhnlich gehbehinderte oder blinde Schwerbeschädigte eingerichtet, die dann nur von dafür berechtigten Personen mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung benutzt werden dürfen.

Es muss insoweit aber unterschieden werden zwischen einem Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung aG oder Bl (außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit) und einem Parkausweis. Der Behindertenausweis muss der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden, um einen Behindertenparkausweis zugeteilt zu bekommen.


Nach der einschlägigen bundesrechtlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in der Fassung der Änderung vom 4. Juni 2009 können Parkerleichterungen im Wege von Ausnahmegenehmigungen „für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde“ erteilt werden.

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „aG“ in den Schwerbehindertenausweis.

Ob der Genehmigungsbehörde ein eigenes Ermessen eingeräumt ist, weitere Personen oder andere Leiden in den Begünstigungskreis für Parkerleichterungen einzubeziehen, oder ob insoweit eine strikte Bindung an die Merkzeichenentscheidung der Versorgungsbehörde besteht, die dann selbst die Gerichte binden soll, ist in der Rechtsprechung strittig.

Zu den Parkerleichterungen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-StVO, BAnz 2009, S. 2050 ff. = VkBl. 2009, S. 386 ff.) unter I. genannt werden, gehören z.B.

die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Nachgewiesen wird die Berechtigung entweder durch den (hellblauen) EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (VkBl. 2000, S. 624/625) oder durch einen besonderen (orangefarbenen) Parkausweis (BAnz. 2009, S. 2054/2056).

Die einmal erteilte Ausnahmegenehmigung muss im Original gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Eine Kopie genügt nicht, das sonst eine Mehrfachbenutzung zur selben Zeit an verschiedenen Orten durch verschiedene Personen möglich wäre.

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Weiterführende Links:


Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte

Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte und personenbezogene Einzelparkplätze

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Halten und Parken im Verwaltungsrecht

Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen

Der Behindertenparkausweis - sein Umfang und sein Gebrauch

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen






Allgemeines:


OVG Münster v. 23.06.2004:
Eine Sonderregelung durch Schaffung einer Parkbevorrechtigung für Schwerbehinderte wird generell dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs z.B. ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde und eine Parksonderregelung daher den übrigen Verkehr behindert oder gar gefährden würde. Auch wird z.B. kein Bedürfnis für derartige Parkvorrechte zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe bzw. der Arbeitsstätte des Schwerbehinderten oder Blinden vorhanden ist.

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Behindertenparkausweis / Parkerleichterungen:


Der Behindertenparkausweis - sein Umfang und sein Gebrauch

VG Aachen v. 25.08.2009:
Eine Behinderung von mindestens 70% und ein maximaler Aktionsradius von 100 m führen nicht zwingend zur Gewährung einer Parkerleichterung. Wer körperlich noch in der Lage ist, eine Entfernung von bis zu 1000 m zurückzulegen, verfehlt das Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung erheblich.

VG Gelsenkirchen v. 09.02.2010:
Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO ist auch das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen der Versorgungsverwaltung gebunden.




VG Regensburg v. 15.02.2011:
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 46 Abs. 1 Nr. 11“ in der Fassung der VwV-StVO vom 4.6.2009 stellt eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar. Die Anknüpfung an den vom Zentrum Bayern Familie und Soziales festgestellten Grad der Behinderung ist nicht zu beanstanden.

VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO hat nicht zur Folge, dass Behörde bei Nichtvorliegen der in dieser genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Park-Ausnahmegenehmigung für Behinderte nicht erteilen darf. Vielmehr erlaubt und gebietet der durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht abschließend einschränkbare § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eine zusätzliche Prüfung, ob unabhängig von den Anforderungen, die die AVV zur StVO für die Gewährung von Parkerleichterungen aufstellt, aus anderen Gründen ein - nicht zwingend mit Gehbehinderungen zusammenhängender - atypischer Ausnahmefall vorliegt, der ebenso zu der begehrten Ausnahmegenehmigung führen kann.

OVG Münster v. 23.08.2011:
Die Bestimmung des Personenkreises, der nach der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgrund von Gehbehinderungen Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hat, verstößt nicht gegen den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Straßenverkehrsbehörde hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen. Die Straßenverkehrsbehörden sind nicht an die Stellungnahmen der Sozialbehörden gebunden, die diese nach nordrhein-westfälischer Erlasslage im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgeben. Die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX bezieht sich allein auf die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Feststellungen.

VG Gelsenkirchen v. 22.11.2011:
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden an die Stellungnahmen der Sozialbehörden, die diese im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgeben, nicht gebunden. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch die Straßenverkehrsbehörden kann jedoch allenfalls dann geboten sein, wenn substantiierte Zweifel an der von der besonders sach- und fachkundigen Versorgungsverwaltung abgegebenen Stellungnahme vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn die Stellungnahme offensichtlich auf einer unvollständigen Erfassung der vorhandenen Aktenlage oder aber einer willkürlichen und deshalb nicht mehr nachzuvollziehenden Bewertung derselben beruht.

OVG Bautzen v. 29.04.2014:
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine Verkehrsteilnehmerin wegen der von ihr benutzten Gehhilfe im Gegensatz zu einem Schwerbehinderten, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, weniger mobil sein sollte als dieser, kann hieraus ihre Besserstellung gegenüber einem solchen Schwerbehinderten nicht begründet werden. Es kommt auf den Gesundheitszustand des Betroffenen, nicht aber auf die von diesem vorgenommene Wahl des Fortbewegungsmittels an. Ansonsten würde jemand, der auf Grund seines Gesundheitszustands nicht zwingend auf einen Rollstuhl als Fortbewegungsmittel angewiesen ist, ihn aber aus nicht näher bekannten Gründen zur Fortbewegung auch nicht benutzt, besser gestellt als derjenige, der auf Grund seines Gesundheitszustands alternative Fortbewegungsmittel wie eine Gehhilfe nicht mehr nutzen kann.

SG Chemnitz v. 15.12.2015:
Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Sonderparkerlaubnis für Behinderte nach sächsischem Landesrecht ("aG Light") besteht keine sozialgerichtliche Zuständigkeit. Zuständig sind vielmehr die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

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Außergewöhnliche Gehbehinderung - aG:


LSG München v. 18.06.2013:
Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist, dass der Behinderte praktisch ab den ersten Schritten die für das Merkzeichen aG erforderlichen ganz erheblichen Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG kein Raum. - Beim Merkzeichen aG kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Voraussetzungen in der Person des Behinderten, nicht aber auf dessen konkrete Wohnumstände.

BSG v. 04.05.2015:
Die Frage, "ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung dauerhaft vorliegen muss, um das Merkzeichen 'aG' zu rechtfertigen", ist - unabhängig davon, ob es sich hierbei konkret um eine Rechtsfrage oder um eine (unzulässige) Tatfrage handelt - jedenfalls durch die Rechtsprechungsgrundsätze des BSG zum Merkzeichen "aG" hinreichend geklärt.

LSG Mainz v. 19.10.2015:
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) liegt noch nicht vor, wenn der behinderte Mensch zwar in ungewöhnlich hohem Maße in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, er sich aber mit Handstock ohne größere Kraftanstrengung zumindest ca 20 bis 30 Meter bzw mit einer Vier-Punkt-Gehstütze im Nachstellschritt noch etwa 50 Meter fortbewegen kann.

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Behindertenparkplätze / Beschilderung / Kennzeichnung:


Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte und personenbezogene Einzelparkplätze

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

OLG Hamm v. 28.02.1995:
Ein auf den Boden gemaltes Rollstuhlfahrersymbol ist kein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 StVO und schränkt mangels eines ausdrücklichen Zusatzschildes die allgemeine Parkerlaubnis nicht ein.

KG Berlin v. 14.04.2000:
Ein Behindertenparkplatz beginnt mangels abweichender - aber nicht nötiger - Markierung dort, wo das Schild mit dem entsprechenden Zeichen aufgestellt ist.

VGH Mannheim v. 22.08.2001:
Das durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) erlaubte Parken, das zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und von Blinden durch das Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhl) beschränkt ist, kann durch das Zusatzzeichen 1040-32 (Sinnbild Parkscheibe 2 Std) auch für diesen Kreis von Begünstigten zeitlich beschränkt werden.

VG Hamburg v. 22.02.2008:
Sofern das Verkehrszeichen 314 nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt. Für einen Außenstehenden ist nicht erkennbar, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Aus der Lage einer Bordsteinabsenkung ergibt sich somit mangels Markierungen auf der Fahrbahn nicht, ob ein Behindertenparkplatz vor oder nach dem Verkehrszeichen 314 gelegen ist.

VG Düsseldorf v. 29.01.2013:
Durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol zum Zeichen 314 (Parken) ist die Parkberechtigung für die entsprechende Parkfläche auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beschränkt. Anderen Fahrern ist das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn der Parkschein gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

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Kfz-Umsetzung vom Behindertenparkplatz:


Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen

Abschleppkosten/Kfz-Umsetzung allgemein

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Unterlassungsanspruch gegenn Falschparker:


AG Göppingen v. 29.04.2013:
Der Halter eines Lkw, der verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wurde, haftet als Halter und Zustandsstörer gegenüber dem an dem Behindertenparkplatz Berechtigten. Diesem steht ein Unterlassungsanspruch zu.

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Strafrecht:


AG Nürnberg v. 21.04.2004:
Das Parken unter Missbrauch eines Behindertenausweises ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren.

OLG Stuttgart v. 22.05.2006:
Nichtbehinderte, die ihr Auto auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz abstellen und im Fahrzeug gut sichtbar eine Farbkopie des Schwerbehinderten- und Parkausweises eines Dritten auslegen, können sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Das gilt selbst dann, wenn erkennbar ist, dass es sich lediglich um Kopien handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Autofahrer die Kopien mit dem Vorsatz angefertigt hat, mit diesen seine Parkberechtigung vorzutäuschen.

OLG Stuttgart v. 27.08.2013:
Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB schuldig.

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