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Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig (BGH, NJW 1988, 566; 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29. 7. 2005 - 10 U 2391/05).
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Eine mit der Beifahrereigenschaft eines Zeugen operierende Beweiswürdigung ist auch dann unzulässig, wenn damit argumentiert wird, dass keine Umstände erkennbar seien, die die anfänglichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen zerstreut hätten (BGH, NJW 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29. 7. 2005 – 10 U 2391/05).
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An diesem Befund ändert auch der Rückgriff auf angeblich häufig auftretende „Solidarisierungstendenzen” von Beifahrern nichts (Senat, Urt. v. 13. 5. 2005 - 10 U
1738/05).
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