Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05 - Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist ausnahmslos unzulässig

OLG München v. 16.09.2005: Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist ausnahmslos unzulässig




Das OLG München (Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05) hat die sog. Beifahrer-Rechtsprechung generell für unzulässig erklärt:

   Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist ausnahmslos unzulässig.

Siehe auch
Zeugen - Zeugenbeweis
und
Beweiswürdigung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... b) Das Erstgericht hat auch zurecht die Aussagen der Zeuginnen N. und E. seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Kl. folgt aus dem bloßen Umstand, dass diese Zeuginnen Beifahrerinnen der Erstbekl. waren, nichts Gegenteiliges:

  -  Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig (BGH, NJW 1988, 566; 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29. 7. 2005 - 10 U 2391/05).

  -  Eine mit der Beifahrereigenschaft eines Zeugen operierende Beweiswürdigung ist auch dann unzulässig, wenn damit argumentiert wird, dass keine Umstände erkennbar seien, die die anfänglichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen zerstreut hätten (BGH, NJW 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29. 7. 2005 – 10 U 2391/05).

  -  An diesem Befund ändert auch der Rückgriff auf angeblich häufig auftretende „Solidarisierungstendenzen” von Beifahrern nichts (Senat, Urt. v. 13. 5. 2005 - 10 U 1738/05).




Konkrete, verifizierbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussagen sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu Tage getreten. Der bloße Umstand, dass die Zeuginnen hinsichtlich der Entfernungen und Zeiten geringe und für die technische Beurteilung ausweislich der anschließend noch zu erörternden Gutachten des Sachverständigen H nicht entscheidende Unsicherheiten aufwiesen, ist nicht ausschlaggebend, da dies in Verkehrsunfallsachen der Regelfall ist, ohne dass deswegen dem Zeugenbeweis seine grundsätzliche Berechtigung abgesprochen werden kann. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum