1. |
Kommt es nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle noch nicht die Annahme, der Unfall sei beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat.
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2. |
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" iSd StVG § 7 Abs 1 ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, ist selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war. Es müssen aber jedenfalls Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen.
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3. |
Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen.
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