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Kammergericht Berlin Urteil vom 11.10.1999 - 12 U 3610/98 - Zur Betriebsgefahr bei einer Ausweichreaktion aus Erschrecken

KG Berlin v. 11.10.1999: Zur Betriebsgefahr bei einer Ausweichreaktion aus Erschrecken


Das Kammergericht Berlin (Urteil v. 11.10.1999 - 12 U 3610/98) hat entschieden:

  1.  Kommt es nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle noch nicht die Annahme, der Unfall sei beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat.

  2.  Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" iSd StVG § 7 Abs 1 ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, ist selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war. Es müssen aber jedenfalls Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen.

  3.  Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen.

  4.  Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.


Siehe auch
Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde
und
Unfall durch erzwungenes Ausweichen - Schreckreaktionen

Zum Sachverhalt:


Der Beklagte zu 1. parkte mit dem von ihm geführten Pkw aus einer Parklücke auf dem privaten Firmengelände des TÜV aus und wollte auf der etwa 3,5 m breiten Fahrbahn zwischen den Parkbuchten sogleich wenden. Der Kläger befuhr mit dem Krad die Zufahrtsstraße zu den Parkbuchten mit ca. 30 km/h und kam infolge einer vorgenommenen Ausweichbewegung zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam..

Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten zur Hälfte angenommen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien blieben erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


... 1. Berufung der Beklagten:


Die Beklagten wenden sich gegen ihre Haftung, wobei sie geltend machen, das Ausparken des Beklagten zu 1. sei nicht ursächlich für den Sturz des Klägers mit dem Motorrad gewesen; jedenfalls bestehe keine Haftung aus Verschulden des Beklagten zu 1. und eine Haftung aus Betriebsgefahr des Personenkraftwagens entfalle aufgrund erheblichen Eigenverschuldens des Klägers.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht; er hält vielmehr mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten für den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers nach §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 842, 847 BGB für gegeben.




a) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger gegen die Beklagten nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 4. April 1996 gegen 12.55 Uhr auf dem TÜV-Gelände, Astraße ... in B-T, zu.

Denn der Kläger hat die Richtigkeit des von ihm behaupteten Unfallhergangs bewiesen. Er hat insbesondere den Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte zu 1. seinen - des Klägers - Sturz mit dem Krad Suzuki, B - O dadurch verursacht hat, dass er mit dem Pkw Opel Corsa, B - P 5, aus seiner Parkposition ausgefahren ist um zu wenden, und dabei quer zur Fahrtrichtung des Klägers gefahren ist.

Dies hat zur Folge, dass sowohl eine Haftung wegen Verschuldens des Beklagten zu 1. als auch aus der Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges gegeben ist.

aa) Der Umstand, dass es zu keiner Berührung zwischen dem vom Kläger geführten Krad und dem Opel Corsa des Beklagten zu 1. gekommen ist, bevor der Kläger nach links auswich und stürzte, steht einer Haftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, grundsätzlich nicht entgegen; denn erforderlich ist zunächst lediglich, dass der Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges - hier des Pkw des Beklagten zu 1. - entstanden ist.

Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer des Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat (BGH NJW 1972, 1808 = DAR 1972, 332 = VRS 43, 331 = VersR 1972, 1074; BGH NJW 1988, 2802 = DAR 1988, 269).




Kommt es jedoch überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a.a.O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778). Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).

Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, 2 Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

Bejaht wurde die Zurechenbarkeit unter anderem in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wegen des plötzlichen und riskanten Fahrstreifenwechsels eines anderen Kraftfahrzeuges infolge einer Ausweichbewegung nicht gegen dieses Fahrzeug, sondern gegen ein anderes Hindernis gerät (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Senat, VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1991, 2).

Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778). Dieser Beweis ist naturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigen Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

Wie das Landgericht auf Seite 6, 7 des angefochtenen Urteils aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger bewiesen, dass der "Betrieb" des vom Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeuges für sein - des Klägers - Ausweichen nach links mit anschließendem Sturz mit dem von ihm geführten Krad ursächlich war.

Denn das Ausparken des Beklagten zu 1. mit Kreuzen der Fahrtrichtung des Klägers kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele; wäre der Beklagte zu 1. nicht quer zur Fahrrichtung des Klägers gefahren, hätte dieser keinen Anlass gehabt, nach links auszuweichen und zu bremsen, so dass er auch nicht gestürzt wäre.

Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. war auch bei objektiver Betrachtungsweise geeignet, auf den Kläger als Fahrer des Motorrades einzuwirken, da dieser den vom Beklagten zu 1. geführten Pkw in dessen Fahrweise als gefährlich empfinden durfte; denn es sind hinreichend Anhaltspunkte dafür bewiesen, dass das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. dem Kläger subjektiv Anlass zu der Befürchtung geben konnte, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem Pkw kommen.

... Es steht ... nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der vom Beklagten zu 1. geführte Pkw nach dem Unfall nicht parallel zur Fahrtrichtung des Klägers stand, sondern in einem Winkel von fast 90 Grad quer zu dieser Fahrtrichtung. ...



(2) Da sonach fest steht, dass die Erklärungen des Beklagten zu 1. zum Unfallverlauf nicht den Tatsachen entsprechen, sondern der Kläger mit dem von ihm geführten Motorrad stürzte, als der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Opel Corsa aus einer Parkstellung angefahren war und aus der Sicht des Klägers dessen Fahrstrecke in einer Entfernung von 6 bis 10 m. von links nach rechts kreuzte, ist es - aus der Sicht des Klägers - subjektiv vertretbar, dass dieser nach links auswich und bremste, um eine Kollision zu vermeiden, wobei er dann mit dem Motorrad nach rechts umfiel (laut polizeilicher Unfallaufnahme war die gesamte rechte Seite des Motorrades beschädigt).

Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz des Klägers nicht durch das Ausparken des Beklagten zu 1. und dessen Kreuzen der Fahrlinie des Klägers verursacht wurde, bestehen nicht. Wie das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, spricht nichts dafür, dass der Kläger zufällig gestürzt ist oder, ohne durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. dazu veranlasst worden zu sein, unter Vollbremsung nach links ausgewichen ist.

Die Vorschriften der StVO sind auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. und des Klägers anwendbar.

Zwar handelt es sich bei dem Gelände des TÜV Berlin-Brandenburg e. V., auf dem sich der Unfall ereignete, um ein Privatgrundstück; unstreitig steht das Grundstück jedoch nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern jedem Mitarbeiter, Besucher und Kunden des TÜV offen, wobei der Fahrweg, auf dem sich der Unfall ereignete, dadurch gekennzeichnet ist, dass - ausweislich des vom Kläger eingereichten Lageplanes (Bl. 57 - 61) - rechts und links des Weges eine Vielzahl von Stellplätzen für Pkw angelegt sind (westlich insgesamt 15 und östlich insgesamt 45 Plätze) und es sich quasi um den Hauptbereich des Parkplatzes des Geländes handelt.

Für die Anwendung der StVO kann daher dahinstehen, ob der Unfallbereich, der mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird, ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. DAR 1977, 47; DAR 1978, 20, 21; VerkMitt 1983, 62 Nr. 73; DAR 1984, 85; DAR 1988, 271 = NZV 1988, 65; Urteil vom 2. Mai 1993 - 12 U 2372/92).


2. Berufung des Klägers


Der Kläger wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Haftung zu 50 % wegen nicht angepasster Geschwindigkeit; er macht geltend, auf dem TÜV-Gelände, auf dem sich der Unfall ereignete, sei keine Höchstgeschwindigkeit angeordnet und er habe mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, die noch unter der zulässigen Stadtgeschwindigkeit liege, keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern hält nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr gemäß § 17 Abs. 1 StVG mit dem Landgericht eine Mithaftung des Klägers zu 50 % für gerechtfertigt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser sich in erheblicher Weise verkehrswidrig verhalten; auch ihm fällt ein für den Unfall ursächliches Verhalten zur Last, weil er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Motorrades nicht den besonderen Verhältnissen des Unfallortes, nämlich eines Fahrweges zwischen quer dazu angelegten Parkhäfen, angepasst hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).




b) Ausweislich des vom Kläger eingereichten Lageplans des Geländes (Maßstab 1 : 250; Bl. 58) ist der vom Kläger benutzte Fahrweg zwischen den Parkmarkierungen ("23 Stellplätze") und dem Gebäude etwa vier Meter breit; er verengt sich dann im Unfallbereich zwischen den beiderseitig markierten Parktaschen auf etwa 3,5 m und danach zwischen den Parkmarkierungen östlich des Fahrweges und dem Grünstreifen westlich des Weges auf 3,0 m.

Wie bereits vorstehend unter 1. b) ausgeführt, handelt es sich bei dem Unfallbereich quasi um den wesentlichen Teil des Parkplatzes des TÜV-Geländes mit insgesamt 60 Stellplätzen rechts und links des Fahrweges von einer Breite zwischen 4,0 und 3,0 m.

Entgegen der Auffassung des Klägers auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung (Bl. 162) kann für die Beurteilung des Streitfalls ein Vergleich mit einer entsprechenden Situation im "normalen Stadtverkehr" nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, dass es auf dem Parkplatzbereich des TÜV-Geländes nicht - wie im allgemeinen innerstädtischen Verkehr - einen "fließenden Verkehr" gibt (vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl., StVO § 8 Rn. 31 a m. w. N.), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen schon deshalb besondere Vorsicht erfordert, weil stets damit zu rechnen ist, dass Fahrzeuge in Parkhäfen ein- und ausfahren und die Sicht durch parkende Fahrzeuge behindert ist, so dass ein Langsamfahren bei ständiger Bremsbereitschaft geboten ist (vgl. DAR 1977, 47; VerkMitt 1983, 62 Nr. 73; DAR 1988, 271, 272 = NZV 1988, 65, 66; vgl. auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., m. w. N.).

Es kommt hinzu, dass auf einem großen Privatparkplatz der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, sondern jeder Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet ist (vgl. OLG Köln MDR 1999, 675).

Nach seiner persönlichen Erklärung vor dem Landgericht (Bl. 54) ist der Kläger vor dem Unfall mit etwa 30 km/h gefahren, wobei diese Angabe - wie auch die auf Seite 3 der Klageschrift genannte Geschwindigkeit des Klägers von 30 - 40 km/h - auf einer Schätzung beruht.

Der Kläger befuhr den Fahrweg parallel zur Astraße in Richtung Estraße (Süden). Er sah, dass die rechts von ihm befindlichen Stellplätze etwa bis zur vierten Parktasche beparkt waren; auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrweges waren gleichfalls Fahrzeuge quer zu seiner Fahrtrichtung geparkt; dahinter - nach Angaben des Klägers - parkten weder links noch rechts Fahrzeuge (nach dem Vortrag auf Seite 3 der Klageschrift waren lediglich die beiden letzten Parkhäfen vor der Ausfahrt nicht besetzt).


Wie bereits dargestellt, beträgt die Breite des Fahrweges im Unfallbereich zwischen den links und rechts befindlichen markierten Parktaschen 3,5 m; für das Befahren dieses Verkehrsraumes war eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst, sondern zu hoch.

Zwar sind auf dem gesamten Gelände des TÜV keine Schilder zur Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt wie der TÜV B-B e. V. mit Schreiben vom 14. März 1997 (Bl. 80) mitgeteilt hat; dies ändert jedoch nichts an den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach im Bereich eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen ein Langsamfahren (Schrittgeschwindigkeit oder geringfügig darüber, vgl. Senat, DAR 1977, 47 f.; Urteil vom 3. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -) geboten ist, so dass jederzeit angehalten werden kann (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rn. 31 a).

Der Kläger hat dem bei seiner Fahrt mit dem von ihm zu überprüfenden Motorrad nicht entsprochen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie er geltend macht - eine Kollision mit dem Pkw vermieden hat; denn sein Ausweichen war nur um den Preis eines Sturzes möglich, führte also zu einem Schaden, dessen Ersatz er jetzt von den Beklagten fordert. Auch soweit der Kläger von seinem Arbeitgeber angewiesen gewesen sein sollte, im Unfallbereich Prüfungen von Motorrädern vorzunehmen, entlastet ihn dies im Verhältnis zu den Beklagten nicht; ob eine derartige Anweisung Fürsorgepflichten des Arbeitgebers berühren würde, da der Bereich zwischen den Parkflächen dafür eindeutig ungeeignet - weil dem öffentlichen Verkehr zugänglich - war, bedarf hier keiner Entscheidung.

c) Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, weil er den vor ihm liegenden Verkehrsraum nicht hinreichend beobachtet hat; so hat er vor dem Landgericht erklärt, er wisse nicht, wo der Pkw hergekommen sei, bevor er ihn plötzlich in einem Abstand von 5 bis 6 m (Seite 3 der Klageschrift und Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 161, etwa "6 bis 10 m") gesehen habe.

d) Der Senat bemisst mit dem Landgericht die Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1. und des Klägers am Unfall gleich hoch, wobei auch die aufgrund seiner Instabilität beträchtliche Betriebsgefahr des Motorrades (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, StVG § 17 Rdnr. 7) zu berücksichtigen ist. ..."

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