Steht aufgrund sachverständiger Begutachtung fest, daß die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht aufgrund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.
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