Das Verkehrslexikon

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Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Straf- und OWi-Verfahren

Zivilverfahren




Einleitung:


Die in den verschiedenen Verfahrensarten als Grundlage für die Beweisführung und für die Beweiswürdigung zum Einsatz kommenden Beweismittel sind zahlreich:

  -  Zeugen
  -  Urkunden / Eichscheine
  -  Fotos / Videos
  -  Speichermedien - Datenspeicher
  -  Aussagen / Einlassungen der Parteien
  -  Gesetzliche Vermutungen / Anscheinsbeweise
  -  Sachverständigengutachten
  -  Schuldeingeständnisse / Spontanäußerungen

Verschiedentlich bestehen für manche Beweismittel Verwertungsverbote, wobei unterschieden werden muss zwischen Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungsverboten. Der Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot hat nicht zwingend ein Verwertungsverbot zur Folge.


Jedes Beweismittel für sich hat Vorteile, aber auch Nachteile. Es ist Sache einer gründlichen Beweiswürdigung, jeweils den konkreten Wert eines zur Verfügung stehenden Beweismittels für die Entscheidungsfindung zu bestimmen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Beweiswürdigung

Anscheinsbeweis
Beweisantrag
Beweislast
Datenspeicher
Dashcam - On-Board-Kamera
Geschwindigkeitsmessungen
Identitätsgutachten
Kennzeichenanzeige
Lichtbildbeweis
Messprotokoll und Eichbescheinigung
Parteivernehmung
Sachverständigenbeweis
Schuldbekenntnis
Spontanäußerungen
Verwertungsverbote
Videoaufnahmen
Urkundenbeweis
Zeugenbeweis





Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 05.01.2021:
Eine konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf.

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Straf- und OWi-Verfahren:


Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

KG Berlin v. 25.03.2013:
Im OWi-Verfahren dürfen zum Nachteil des Betroffenen nur Beweismittel verwertet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und dessen Verteidiger entsprechend unterrichten, damit der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält.

KG Berlin v. 02.09.2013:
Kann sich eine Zeuge bei seiner Vernehmung nicht ausreichend erinnern, darf das Protokoll seiner früheren Aussage als Urkunde nur nach vorherigem Gerichtsbeschluss und mit dem - zumindest stillschweigenden - Einverständnis des Verteidigers verlesen und verwertet werden.

AG Emmerdingen v. 01.10.2014::
Die vom ESP-Steuergerät eines Car-Sharing-Fahrzeugs aufgezeichneten und von einem Sachverständigen ausgelesenen Daten können in einem Strafprozess verwertet werden.

LG Köln v. 23.05.2016:
Die vom ESP-Steuergerät eines Pkw aufgezeichneten und von einem Sachverständigen ausgelesenen Daten können in einem Strafprozess verwertet werden.

OLG Düsseldorf v. 08.04.2019:
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Anderenfalls kann er nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen will. Zum Nachteil des Betroffenen können deshalb nur die Beweismittel verwendet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, dem Betroffenen mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden sind.

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Zivilverfahren:


Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

BVerfG v. 29.12.1993:
Der den Zivilprozess beherrschende Gedanke des Beibringungsgrundsatzes wird missachtet, wenn ein Gericht trotz Fehlens eines entsprechenden Beweisantritts einen Urkundenbeweis verwertet (hier: in Parallelverfahren protokollierte Aussage der Ehefrau des Klägers). Eine derartige prozessordnungswidrige, von Amts wegen erfolgte Verwendung des Beweismittels ist mit der gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien gebotenen richterlichen Neutralität und Distanz nicht vereinbar und verletzt GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

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