Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 09.09.2004 - 14 U 240/03 - Zur Beweislast des angeblich Geschädigten für das Stattgefundenhaben eines Verkehrsunfalls

OLG Celle v. 09.09.2004:Zur Beweislast des angeblich Geschädigten für das Stattgefundenhaben eines Verkehrsunfalls




Das OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004 - 14 U 240/03) hat entschieden:

   Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der Unfallfahrzeuge gar nicht stattgefunden hat - die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung das Stattfinden des vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls, so hat zunächst der Kläger zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer an dem Unfall überhaupt ursächlich beteiligt gewesen ist. Ob - wofür die beklagte Versicherung beweispflichtig wäre - von einem gestellten Verkehrsunfall auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn dem Kläger schon der erstgenannte Beweis nicht glückt.

Siehe auch
Beweislast - Darlegungslast
und
Verkehrsunfall

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Kammer hat aus zutreffenden tatsächlichen Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht für begründet angesehen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die vom Landgericht zitierten Indizien sogar den Schluss rechtfertigen könnten, der Kläger und der Zeuge H. hätten den Verkehrsunfall gestellt, also abgesprochen und einvernehmlich durchgeführt (wofür durchaus gewichtige Indizien sprechen).




Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme (nochmalige Vernehmung des Zeugen H.) in Zusammenschau mit der bereits von der Kammer durchgeführten Vernehmung verschiedener Zeugen steht es nämlich schon nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Zeuge H. überhaupt an dem behaupteten Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist. Das aber hat der Kläger (im Gegensatz zu den Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall) zu beweisen, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (Bl. 164 ff. d. A.) hingewiesen hat. Zweifel an der hinreichenden Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher zu Lasten des Klägers. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum