Das Verkehrslexikon

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Verkehrsunfall

Verkehrsunfall




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

Siehe näheres zum Begriff „Unfall“

Bezüglich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort definiert das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11) wie folgt:

   Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dies trifft bei einer Schadensverursachung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen nicht zu.


Das Verständnis dessen, was das Tatbestandsmerkmal eines Verkehrsunfalls wesentlich ausmacht, spielt in allen verkehrsrechtlichen Gebieten eine grundlegende Rolle.


Besondere Bedeutung kommt auch dem Merkmal der Unfreiwilligkeit zu. Unfallmanipulationen wie beispielsweise gestellte bzw. vorgetäuschte Unfälle werden zumeist von einem der Beteiligten sogar vorsätzlich herbeigeführt und sind für diesen kein Verkehrsunfall im eigentlichen Sinn, sondern Teil einer Betrugshandlung.

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Weiterführende Links:


Definition des Verkehrsunfalls

Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der rollende Einkaufswagen

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

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Allgemeines:


KG Berlin v. 03.08.1998:
Das Berufungsgericht muss im Rahmen der vollen Überprüfung eines Urteils auch prüfen, ob eine Beschädigung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen überhaupt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist.

AG Berlin-Tiergarten v. 16.07.2008:
Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.

LG Düsseldorf v. 06.05.2011:
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dies trifft bei einer Schadensverursachung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen nicht zu.

OLG Köln v. 19.07.2011:
Ist das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht. Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie - wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs - mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade fehlerhafte.




BGH v. 15.05.2013:
Der Unfallbegriff in der Kfz-Kaskoversicherung setzt voraus, dass das versicherte Fahrzeug einer Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war. Wird das Fahrzeug durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt, ist ein versicherter Unfall ausgeschlossen.

OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentielle Elemente des Klagegrundes.

OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.04.2021 - 12 U 333/20):
In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall „Unfall“ erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05).

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