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OLG Köln Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ss-OWi 103/05 - Zur Notwendigkeit einer ausführlichen und umfassenden Beweiswürdigung im Urteil in einer Bußgeldsache

OLG Köln v. 30.06.2005: Zur Notwendigkeit einer ausführlichen und umfassenden Beweiswürdigung im Urteil in einer Bußgeldsache




Das OLG Köln (Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ss-OWi 103/05) hat zum Umfang der Beweiswürdigung im Urteil in einer Bußgeldsache entschieden:

   Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Er muss bei seiner Überzeugungsbildung alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, namentlich die Einlassung des Betroffenen, die eingehend zu würdigen ist.

Siehe auch
Beweiswürdigung
und
Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- EUR verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.





II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache im Ergebnis (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

Die Urteilsgründe halten schon im Schuldspruch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind unvollständig und deshalb materiell-rechtlich fehlerhaft.

Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 10.06.1997 - Ss 303/97 -; SenE v. 05.04.2001 - Ss 95/01 B -; OLG Zweibrücken DAR 2002, 182; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43). Er muss bei seiner Überzeugungsbildung alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (BGH NStZ 1992, 49 a.E.), namentlich die Einlassung des Betroffenen, die eingehend zu würdigen ist (OLG Zweibrücken a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 267 Rdnr. 12 m. w. Nachw.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdnr 408 m.w.N.). Schlussfolgerungen des Tatrichters halten einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn das Urteil bedenkenfrei ergibt, dass er bei seiner Prüfung keinen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 27.05.1994 - Ss 171/94 B - = NVwZ-RR 1995, 386 = NuR 1994, 463; SenE v. 19.06.2002 - Ss 092/02 B -).




Stützt das Gericht seine Überzeugung auf das Gutachten eines Sachverständigen, so sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen mitzuteilen (Senatsentscheidungen vom 1.12.89 - Ss 606/89 (Z); SenE v. 4.12.1998 - Ss 571/98 (B) -; SenE v. 5.1.1999 - Ss 599/98 B -; SenE v. 18.06.2002 - Ss 246/02 B -).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht hat zum Schuldvorwurf folgende Feststellungen getroffen:

   "Am 10.01.2004 gegen 23.55 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW in Köln auf öffentlichen Straßen, obwohl er zuvor das berauschende Mittel Cannabis konsumiert hatte.

Der Betroffene räumt dies ein. Im übrigen ergibt sich die Tat aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29.01.2004, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand.

Er hat sich mithin gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG ordnungswidrig verhalten."

Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG "unter der Wirkung" erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Saarländisches OLG VRS 102,120; Janiszewski/Jagow/Burmann StVR 18. Aufl. § 24 a StVG Rn.5; Hentschel StrVR 38. Aufl. § 24 a StVG Rdnrn. 21, 24 m.w.N.).


Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349-351 = DAR 2005, 70-73 = StraFo 2005, 151-152) bestehen zwar gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 24a Abs. 2 STVG keine Bedenken . StVG § 24a Abs. 2 S 1 u 2 diene als abstraktes Gefährdungsdelikt der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Im Hinblick auf das Fehlen einer mit der erforderlichen naturwissenschaftlichen Genauigkeit zu ziehenden Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen, stünden dem Gesetzgeber derzeit exaktere und damit mildere Wege der Tatbestandsfixierung nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit des Eingriffs könne deshalb nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden (vgl BVerfG, 9. März 1994, 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht aber ausgeführt:

   "Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Für Cannabis trifft daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach StVG § 24a Abs 2 ausreichen. Festgestellt werden muss eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen (vgl Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff> in BVerfG, 20. Juni 2002, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378). [ Zu den in der Rspr zugrunde gelegten Grenzwerten vgl BayObLG, 20. Januar 2003,4 St RR 133/02, NJW 2003, 1681; VG München, 26. Mai 2004, M 6a S 04.2632; OVG Lüneburg, 11. Juli 2003, 12 ME 287/03, NVwZ-RR 2003, 899 <900>; VGH Mannheim, 10. Mai 2004, 10 S 427/04, VRS 107, 234 <236>; OVG Koblenz, 13. Januar 2004, 7 A 10206/03. DAR 2004, 413).]. Prüfen die Fachgerichte - wie vorliegend - nicht, ob die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art weiterhin zutrifft, sondern stellen sie bei Auslegung und Anwendung des StVG § 24a Abs 2 allein darauf ab, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war, so ist die hierauf ergehende Entscheidung mit dem Grundrecht aus GG Art 2 Abs 1 nicht vereinbar."

Eine verfassungskonforme Anwendung erfordert daher, dass eine Wirkung im Sinne des § 24 a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 349; zum Ganzen Schreiber NJW 2005, 1026). Dies ist dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 (abgedruckt in BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13. April 2005, Az: 1 Ss 50/05, mitgeteilt bei Juris; Hentschel NJW 2005, 641, 646).



Den danach zu stellenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, da sie keinerlei Ausführungen zu den konkreten Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des zum Beleg angeführten rechtsmedizinischen Gutachten enthält, insbesondere auch nicht, welche Konzentration von THC im Blut des Betroffenen festgestellt worden ist, obwohl dies für die Frage, ob § 24a Abs. 2 StVG überhaupt Anwendung findet, von Bedeutung sein kann. Dass der Betroffene den Vorwurf eingeräumt hat - was sich ohnehin nicht auf die Konzentration beziehen kann -, entbindet das Tatgericht nicht von der Notwendigkeit dieser Darlegungen, zumal auch der nähere Inhalt dessen nicht mitgeteilt wird, was der Betroffene eingeräumt hat. Dem Senat ist daher auch nicht zugänglich, warum das Amtsgericht lediglich von fahrlässigem Handeln ausgegangen ist.

Unzureichend sind die Ausführungen des Amtsgerichts auch im Rechtsfolgenausspruch zu der Frage, ob von der Verhängung eines Fahrverbots entgegen der gesetzlichen Regel (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG) abgesehen werden kann. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen, unter anderem darauf abgestellt, dass "die erweiterten Pupillen bei verzögerter Reaktion die einzige Ausfallerscheinung darstellten", ohne näher dazulegen worauf sich diese Feststellung gründet. Bedenken ergeben sich bei dieser Argumentation auch daraus, dass das Amtsgericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die verzögerte Reaktion gerade bei Fahrten bei Dunkelheit (Tatzeit: 10.01.2004 gegen 23.55 Uhr) nicht ein erhöhtes Gefährdungspotential beinhaltet. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass dem Tatrichter in den Fällen des § 24 a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, einen geringerer Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Saarbrücken VRS 102, 458 [459]; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 25 Rn 12). Ein Regelfall entfällt nicht schon bei beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, sondern nur dann, wenn das Fahrverbot eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O. Rn 13 mit zahlr. Rechtsprechungsnachweisen), insbesondere bei drohender Existenzvernichtung, wobei der Betroffene die Umstände konkret darlegen und stichhaltig begründen muss und der Richter sie nicht unkritisch übernehmen darf (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 214; Düsseldorf NZV 1999, 477).

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