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Kammergericht Berlin Urteil vom 21.11.2005 - 12 U 214/04 - Zu den im Zivilprozess anzuwendenden Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung

KG Berlin v. 21.11.2005: Zu den im Zivilprozess anzuwendenden Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.11.2005 - 12 U 214/04) hat zu den im Zivilprozess anzuwendenden Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung entschieden:

   Auch wenn der Richter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung einer Partei mehr Glauben schenken darf, als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als erwiesen ansehen kann, können Widersprüche bei der Beweiswürdigung dazu führen, dass Anlass besteht, von dieser abzuweichen.

Siehe auch
Beweiswürdigung
und
Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen.




§ 286 ZPO fordert den Richter auf, den Sachverhalt auf Grundlage des Parteivorbringens möglichst vollständig aufzuklären (BGH NJW 1997, 1988). Er hat die in erheblicher Weise beantragten Beweise erschöpfend zu erheben und sich in der Urteilsbegründung mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen (BGH NJW 2000, 2024; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 – 12 U 211/02, DAR 2004, 223). Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 286 Rn. 3, 5 und 6 m. w. N.).

Auch wenn der Richter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung einer Partei mehr Glauben schenken darf, als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als erwiesen ansehen kann (KG, Urteil vom 3. November 2003 – 22 U 136/03 - KGR 2004, 38 =MDR 2004, 533), können Widersprüche bei

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