Auch wenn der Richter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung einer Partei mehr Glauben schenken darf, als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als erwiesen ansehen kann, können Widersprüche bei der Beweiswürdigung dazu führen, dass Anlass besteht, von dieser abzuweichen.
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