Die Auffassung, die Einlassung eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausgeräumt werden, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Wenn es für das Gegenteil der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehindert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.
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