Das Verkehrslexikon

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Zur Einholung eines Identitätsgutachtens zwecks Ausschlusses der Vertauschung von Blutproben

Zur Einholung eines Identitätsgutachtens zwecks Ausschlusses der Vertauschung von Blutproben




Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten



Gelegentlich wird von Angeklagten im Strafverfahren bzw. Betroffenen im Bußgeldverfahren geltend gemacht, dass die ihnen zur Last gelegte Blutalkoholkonzentration (BAK) nur dadurch erklärlich sei, dass die Blutproben im Laufe der BAK-Feststellung vertauscht worden sein müssten.

Ein derartiger Zweifel lässt sich mit Hilfe eines sog. Identitätsgutachtens klären, zu dem noch einmal nachträglich Blut des Betroffenen entnommen und mit dem BAK-Blut auf serologisch übereinstimmende Merkmale untersucht wird. Heutzutage lässt sich die Identität der beiden Blutproben auch durch eine DNA-Analyse klären.


Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht derartigen Identitätszweifeln nachgehen muss - mit anderen Worten: Wann ist einem Antrag auf Erstellung eines Identitätsgutachtens stattzugeben, und wann handelt es sich lediglich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil die Behauptung einer Blutprobenvertauschung bzw. -verwechslung einfach "ins Blaue hinein" aufgestellt wird?

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (Beschl. v. 13.12.2005 - 11 CS 05.1350) muss z. B. in Fahrerlaubnissachen der Möglichkeit einer Blutprobenvertauschung nicht von Amts wegen nachgegangen werden:

   Die Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.




Allerdings hat der BGH bereits 1963 und 1964 Beweisanträge ohne weiteres als erheblich zugelassen, die darauf zielten, die fehlende Identität des verbliebenen Blutrestes mit dem des Angeklagten nachzuweisen.

BGH VRS 25, 426 ff. (Urt. v. 11.10.1963 - 4 StR 343/63):

   Der Beweisantrag, die mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befaßten Personen darüber als Zeugen zu vernehmen, daß die Blutprobe verwechselt worden ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.

BGH VRS 27, 452 f. (Urt. v. 16.10.1964 4 StR 295164):

   Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, daß also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dein Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dein Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne.

Etwa auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des BayObLG VRS 61, 40 f. (Beschl. v. 12.08.1980 - RReg. 2 St 269/80).

Selbst wenn der Angeklagte von einem früheren Verteidiger vertreten ein Geständnis abgelegt, dieses aber nach einem Verteidigerwechsel nicht mehr aufrecht erhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einlassung einer Blutprobenverwechslung und der Antrag auf Einholung eines Identitätsgutachtens auf einer "aus der Luft gegriffenen Behauptung" oder "ins Blaue hinein" erfolgt, vgl. insoweit OLG Köln NZV 1991, 397 f. (Beschl. v. 21.05.1991 - Ss 194/91):

   Nur wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Beweistatsache als unrichtig erkannt habe und sicher erwarte, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde, darf er den Antrag auf ein Blutproben-Identitätsgutachten als bloße Beweisanregung zurückweisen.

Es wird also in der Regel angezeigt sein, die näheren Umstände unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergeben soll, dass der angeblich mit der Blutentnahme festgestellte BAK-Wert nicht zutreffend sein kann (Zeugen für Trinkmengen usw.). Geschieht dies in nachvollziehbarer Form, dann darf der Antrag auf Einholung eines Identitätsgutachtens nicht als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen werden.

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