Die Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen. |
Der Beweisantrag, die mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befaßten Personen darüber als Zeugen zu vernehmen, daß die Blutprobe verwechselt worden ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben. |
Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, daß also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dein Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dein Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne. |
Nur wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Beweistatsache als unrichtig erkannt habe und sicher erwarte, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde, darf er den Antrag auf ein Blutproben-Identitätsgutachten als bloße Beweisanregung zurückweisen. |