Gelegentlich wird von Betroffenen bzw. Angeklagten geltend gemacht, dass eine ihnen im Verfahren zugeordnete Blutprobe nicht von ihnen, sondern von einer anderen Person stamme. Solche Blutprobenverwechslungen sind der Praxis extrem unwahrscheinlich, so dass Gerichte eine gewisse Neigung haben, einem entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines Identitätsgutachtens oder auf Zeugenvernehmung der mit der Blutentnahme befassten Personen nicht zu entsprechen.
Hin und wieder müssen daher die Gerichte des höheren Rechtszuges korrigierend eingreifen.
BGH v. 11.10.1963:
Der Beweisantrag, die mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befassten Personen darüber als Zeugen zu vernehmen, dass die Blutprobe verwechselt worden ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
BGH v. 16.10.1964:
Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, dass also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dein Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dein Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne.
BayObLG v. 12.08.1980:
Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist. Wird zum Beweis der Nichtidentität eine sachverständige Untersuchung beantragt, so darf dieser Antrag, der nicht auf die Einholung eines „weiteren” Gutachtens (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO) gerichtet ist, nur aus einem der Gründe des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden.
OLG Köln v. 31.03.1987:
Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muss dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist.
OLG Köln v. 21.05.1991:
Nur wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Beweistatsache als unrichtig erkannt habe und sicher erwarte, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde, darf er den Antrag auf ein Blutproben-Identitätsgutachten als bloße Beweisanregung zurückweisen.
OLG Köln v. 22.04.1997:
Zur Frage, wann ein Beweisantrag, mit dem behauptet wird, die Blutprobe stamme nicht von dem Angeklagten, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden kann, weil es sich um eine Behauptung aufs Geratewohl handelt.
VGH München v. 13.12.2005:
Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.
VG Gelsenkirchen v. 05.05.2015:
Werden anlässlich einer Blutentnahme von den damit befassten Personen tatsächliche Angaben über die Drogenvorgeschichte des Probanden festgehalten, von denen nur der Betroffene selbst Kenntnis haben kann und stimmen diese mit anderweitig dokumentierten Tatsachen überein, ist die Behauptung des Betroffenen, er sei nicht die Person gewesen, der die Blutprobe entnommen wurde, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Die gilt erst recht, wenn die Unterschrift unter dem Blutentnahmeprotokoll der Unterschrift des Betroffenen gleicht.