Ein Polizeibeamter, der bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme anordnet, handelt nicht allein schon deswegen rechtswidrig, weil er nicht zuvor den im „Gemeinsamen Erlaß über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten” grundsätzlich vorgeschriebenen Alkoholtest durchgeführt hat. |
Der Angekl. hatte in der Nacht vom 27. 1. 1983 auf den 28. 1.1983 zusammen mit dem Zeugen C. Streifendienst. Er war Streifenführer. Gegen 1.30 Uhr bemerkten sie das Fahrzeug des Zeugen Sch. (des späteren Verletzten). Der Pkw kam aus einer Gaststättenzufahrt und wollte dieselbe Straße wie das Polizeifahrzeug in entgegengesetzter Richtung benutzen. Nachdem er das Polizeifahrzeug hatte passieren lassen, bog der Zeuge Sch. nach links in die Straße ein. Die Polizeibeamten beobachteten den Abbiegevorgang im Rückspiegel, Sie hatten den Eindruck, der Zeuge Sch. sei mit hoher Geschwindigkeit nach links eingebogen. Da sie kurz vorher den Auftrag erhalten hatten, nach einem flüchtigen Autofahrer zu fahnden, wendeten sie ihr Fahrzeug und folgten dem Pkw des Zeugen Sch. Der Pkw des Zeugen Sch. war mit insgesamt 4 Personen besetzt. Alle waren Mitglieder eines Handballvereins, die nach dem Training den Rest des Abends in einer Gaststätte verbracht hatten. Unter ihnen bestand die Abmachung, daß an solchen Trainingsabenden mit anschließendem Gaststättenbesuch jeweils einer die anderen mit einem Pkw nach Hause fahren und deshalb fahrtüchtig bleiben mußte. An diesem Abend hatte diese Verpflichtung den Zeugen Sch. getroffen, der deshalb außer einem Glas Bier kurz vor dem Aufbruch keinen Alkohol zu sich genommen hatte. Die später entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,15%. Nach Überprüfen der Papiere forderte der Angekl. den Zeugen Sch. zum Verlassen des Fahrzeugs auf. Dies tat er deshalb, weil er im Fahrzeug starken Alkoholgeruch festgestellt hatte und prüfen wollte, ob auch der Zeuge Sch. als Fahrer unter Alkoholeinfluß stand. Die übrigen Fahrzeuginsassen hatten in der Gaststätte dem Alkohol in einem Maße zugesprochen, daß sie nicht mehr fahrtauglich waren. Sie waren "jedoch nicht hochgradig betrunken, sondern gut angeheitert". Nachdem der Zeuge Sch. den Wagen verlassen hatte, stellte der Angekl. fest, daß der Zeuge eine ,Alkoholfahne" hatte. Wie er beim Ableuchten des Gesichts ebenfalls bemerkte, waren die Augen gerötet. Der Zeuge Sch. verneinte die Frage, ob er Alkohol getrunken habe. Von dem kurz vor Fahrtantritt getrunkenen Glas Bier erwähnte er nichts. Daraufhin erklärte der Angekl., der Zeuge stünde ersichtlich unter Alkoholeinfluß und müsse mit zur Blutprobe kommen. Einen Atemalkoholtest bot er dem Zeugen Sch. vor Anordnung der Blutentnahme nicht an, obwohl dies gemäß einer innerdienstlichen Anweisung regelmäßig zuvor zu geschehen hat. Der Angekl. blieb auch dann bei der getroffenen Anordnung, als die übrigen Fahrzeuginsassen erklärten, der Zeuge Sch_ habe nur ein einziges Glas Bier getrunken und den Angekl. aufforderten, den Zeugen doch ,pusten° zu lassen, wozu dieser bereit gewesen wäre. Der Angekl. äußerte sinngemäß, er sehe dem Zeugen an, daß er betrunken sei, er müsse mit zur Blutentnahme ins Krankenhaus. Das Urteil stellt hierzu weiter fest: „Einen Atemalkoholtest ließ er trotz bei Sch. vorhandener Bereitschaft hierzu auch jetzt nicht durchführen, weil er die vorhandenen Trunkenheitsanzeichen (Alkoholfahne, gerötete Augen, aggressives Verhalten) für ausreichend hielt, um sogleich die Blutentnahme anordnen zu dürfen. Hiervon war jedenfalls - mangels gegenteiliger Feststellungen - zugunsten des Angekl. auszugehen. Auch der Hinweis des Zeugen Sch., er werde gegen den Angekl. Anzeige wegen Körperverletzung im Amt erstatten, falls ihm ohne vorherigen Test Blut entnommen werde, vermochte diesen nicht umzustimmen. Der Zeuge fügte sich schließlich der getroffenen Anordnung und stieg in den Streifenwagen ein. Auf der Fahrt ins Krankenhaus wandte sich auch der Zeuge C., der im Streifenwagen geblieben war und von den Auseinandersetzungen nichts mitbekommen hatte, an den Angekl. und äußerte sinngemäß, der Angekl. solle den Zeugen Sch. doch „pusten” lassen. Dies lehnte der Angekl. erneut mit der Bemerkung ab, der Zeuge Sch. sei betrunken. |