1. | Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muss dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. |
2. | Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist. |
3. | Wenn schon eine Nachkontrolle der Blutproben stattgefunden und diese die Richtigkeit der ersten Blutalkoholbestimmung ergeben hat, kann unter besonderen Umständen ein Beweisantrag auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des Instituts zur Behauptung, die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes seien bei der ersten Blutalkoholkonzentrationsbestimmung nicht beachtet worden, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden. |
Es wird beantragt, den sachverständigen Zeugen Prof. ... dazu zu vernehmen, dass die untersuchte Blutprobe nicht von dem Angeklagten stammt. Es liegt eine Verwechslung vor, was sich bei der Vernehmung des o.g. sachverständigen Zeugen ergeben wird. Der anwesende Sachverständige Dr. ... hat an dem Gutachten nicht mitgewirkt und kann daher zu dem o.g. Beweisthema nichts bekunden. |
"Der Beweisantrag wird abgelehnt.
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"Es wird beantragt, den sachverständigen Zeugen Dr. ... dazu zu vernehmen, dass die untersuchte Blutprobe nicht vom Angeklagten stammt. Es liegt eine Verwechslung vor, was sich bei der Vernehmung des o.g. sachverständigen Zeugen ergeben wird. Der anwesende Sachverständige Dr. ... hat an dem Gutachten nicht mitgewirkt und kann daher zu dem o.g. Beweisthema nichts bekunden. Der Zeuge nahm an der Erstellung des Identitätsgutachtens teil und ist somit geeignetes Beweismittel zu dem genannten Beweisthema. Der Zeuge ist innerhalb der Zehn-Tagesfrist vernehmbar, so dass es bei dem Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht bereits an einer objektiven Verzögerung fehlt, also auch subjektiv keine Verschleppungsabsicht vorliegen kann." |
1. | Das genannte Beweismittel ist zum gegebenen Beweisthema nicht geeignet. Das Beweisthema ist nicht ausreichend dargetan. |
2. | Der Beweisantrag wird aus einem weiteren Grund abgelehnt: Der gestellte Beweisantrag dient ausschliesslich der Prozessverschleppung und verfolgt kein der Sachaufklärung dienenden Zweck. |
"Es wird beantragt, den Blutentnahmearzt (Herrn Dr. ... dazu zu vernehmen, dass die dem Angeklagten am 12. März 1983 entnommene Blutprobe verwechselt worden ist. Das Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts gibt daher die bei dem Angeklagten vorliegende Blutalkoholkonzentration nicht zutreffend wieder." |
"Der Beweisantrag wird abgelehnt. Der gestellte Beweisantrag dient ausschließlich der Prozessverschleppung und verfolgt keinen der Sachaufklärung dienenden Zweck." |
"Es wird beantragt, den zuständigen Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass bei der Untersuchung der am 12. März 1983 um 6.12 Uhr entnommenen Blutprobe, die vom Angeklagten stammen soll, nicht die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes beachtet worden sind. Aus diesem Grund sind Fehler bei der Blutalkoholbestimmung nicht auszuschließen." |
"Der Hilfsbeweisantrag war abzulehnen als Beweisermittlungsantrag. Der Antrag selbst ist nicht substantiiert, besondere Wissenquellen oder Gründe für die Vermutung, dass und welcher Fehler bei der Blutentnahme vorgelegen haben könne, sind nicht angegeben, vgl. insoweit BGH ... Strafverteidiger 1985, 311." |