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OLG Köln Beschluss vom 21.05.1991 - Ss 194/91 - Zur Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Blutproben-Identifikationsgutachtens

OLG Köln v. 21.05.1991: Zur Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Blutproben-Identifikationsgutachtens




Das OLG Köln (Beschluss vom 21.05.1991 - Ss 194/91) hat entschieden:

   Zur rechtsfehlerhaften Umdeutung eines Beweisantrags auf Einholung eines Identitätsgutachten zur Frage der Verwechselung von Blutentnahmen in eine bloße Beweisanregung.

Siehe auch
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten
und
Blutentnahme / Blutprobe

Aus den Entscheidungsgründen:


"... In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger folgenden Beweisantrag gestellt:

   „Es wird beantragt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass es sich bei dem unter Ven. Nr. 190/81 aufbewahrten Blut nicht um Blut des Angekl. handelt. Der Sachverständige wird nach Entnahme und Untersuchung einer neuen Blutprobe zu dem Ergebnis gelangen, dass das aufbewahrte Blut nicht mit dem des Angekl. identisch ist.”

Das AG hat diesen Antrag mit folgendem Beschluss abgelehnt:

   „Der Beweisantrag wird abgelehnt, da er aus der Luft gegriffen und damit unzulässig ist. Der Angekl. hat durch seinen bevollmächtigten ehemaligen Verteidiger ein Geständnis abgelegt ... Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. 1 ist eine Verwechselung von Blutproben ausgeschlossen, zumal die Klebzettel auf Anzeige und Venüle der entnommenen Blutprobe identisch sind. Danach bestehen keinerlei Zweifel i. S. der im Beweisantrag geäußerten Vermutung.”

Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden.




Das AG hat in dem Antrag erkennbar lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen, der auch ohne das Vorliegen der in § 244 III StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) eine entsprechende Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2 - = NStZ 1987, 181 = StV 1987, 141; Senat, VRS 73, 203 = NStZ 1987, 341).

Diese Auffassung hält rechtlicher Überprüfung indessen nicht stand.

Ein Beweisantrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, dass mit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozessordnung zulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (vgl. Herdegen, in KK-StPO, 2. Aufl., § 244 Rdnr. 42 m. w. Nachw.). Danach ist nicht zweifelhaft, dass ein Antrag, ein Gutachten auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der Blutentnahmen einzuholen („Identitätsgutachten") in aller Regel ein Beweisantrag ist (vgl. BayObLG, VRS 61, 40; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 5. Aufl.. Rdnr. 123b). Liegen keine Ablehnungsgründe i. S. des § 244 III StPO vor, ist einem solchen Antrag daher grundsätzlich zu entsprechen (vgl. BayObLG, VRS 61. 40; Hentschel/Born, Rdnr. 123b).

Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, dass das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nicht für aussichtsreich erachtet (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8) oder wenn er nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH, StV 1989. 237 = b. Miebach, NStZ 1990, 26). Das Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 III StPO ergibt, steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Tatrichter eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8). Einem Antragsteller, insb. dem Verteidiger, der ein selbständiges, vom Willen des Angekl. unabhängiges Antragsrecht hat (Herdegen, in: KK-StPO. § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8). Ob sich der Beweisantrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine haltlose - etwa „aufs Geratewohl geäußerte”, „aus der Luft gegriffene” (vgl. Herdegen, in: KK-StPO, § 244 Rdnr. 43) - Vermutung gründet, hat der Tatrichter daher aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8). Er darf den Antrag nur dann nicht als Beweisantrag behandeln, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller habe die Beweistatsache als unrichtig erkannt und habe die sichere Erwartung, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 420). Das muss der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Form darlegen (vgl. Gollwitzer, aaO).




Hier trägt die Begründung des Tatrichters die Ablehnung des Beweisantrages als „aus der Luft gegriffen” nicht. Die dazu angeführte Erwägung, der Angekl. habe durch seinen ehemaligen Verteidiger ein Geständnis abgelegt, lässt eine Auseinandersetzung mit in diesem Zusammenhang wesentlichen Gesichtspunkten nicht erkennen. Zwar hatte der Angekl. außerhalb der Hauptverhandlung durch seinen früheren Verteidiger schriftsätzlich vortragen lassen, den Tatvorwurf nicht bestreiten zu wollen. Er hat aber sodann einen anderen Verteidiger beauftragt und sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Weil dieses Verhalten des Angekl. als Abrücken von den früheren Erklärungen zum Tatvorwurf gewertet werden konnte, fehlt der Annahme, der Verteidiger habe die Beweisbehauptung - Verwechselung der Blutproben - „aus der Luft gegriffen”, eine zureichend nachvollziehbare Begründung. Wegen des Prozessverhaltens des Angekl. lag die Folgerung, der Verteidiger habe die sichere Erwartung, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde, nicht ohne weiteres auf der Hand, zumal der Sitzungsvertreter der StA - in Kenntnis der Gesamtumstände - beantragt hat, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Mit der weiteren Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages als unzulässig - „Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. 1 ist eine Verwechslung von Blutproben ausgeschlossen ...” - hat der Tatrichter zudem in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen.

Auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei rechtlich fehlerfreier Behandlung des Beweisantrages zu f ü r den Angekl. günstigeren Feststellungen gelangt wäre. ..."

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