Zur rechtsfehlerhaften Umdeutung eines Beweisantrags auf Einholung eines Identitätsgutachten zur Frage der Verwechselung von Blutentnahmen in eine bloße Beweisanregung. |
„Es wird beantragt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass es sich bei dem unter Ven. Nr. 190/81 aufbewahrten Blut nicht um Blut des Angekl. handelt. Der Sachverständige wird nach Entnahme und Untersuchung einer neuen Blutprobe zu dem Ergebnis gelangen, dass das aufbewahrte Blut nicht mit dem des Angekl. identisch ist.” |
„Der Beweisantrag wird abgelehnt, da er aus der Luft gegriffen und damit unzulässig ist. Der Angekl. hat durch seinen bevollmächtigten ehemaligen Verteidiger ein Geständnis abgelegt ... Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. 1 ist eine Verwechselung von Blutproben ausgeschlossen, zumal die Klebzettel auf Anzeige und Venüle der entnommenen Blutprobe identisch sind. Danach bestehen keinerlei Zweifel i. S. der im Beweisantrag geäußerten Vermutung.” |