1. | Liegt ein offenkundiger Irrtum bei der Angabe des Familiennamens eines Zeugen vor, so braucht der Tatrichter nicht von vorneherein aussichtslose Ermittlungen nach einem Zeugen dieses Namens vorzunehmen. Ein auf die Vernehmung eines Zeugen dieses Namens gerichteter Beweisantrag ist zwar nicht unzulässig, kann aber als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen werden. |
2. | Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem behauptet wird, der bei den Akten befindliche Untersuchungsbefund beziehe sich nicht auf eine Blutprobe des Angeklagten, ist unschädlich, wenn dem Beweisbegehren dadurch Rechnung getragen wird, dass die Herkunft der Blutprobe durch ein Identitätsgutachten geklärt worden ist. |
3. | Zur Frage, wann ein Beweisantrag, mit dem behauptet wird, die Blutprobe stamme nicht von dem Angeklagten, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden kann, weil es sich um eine Behauptung aufs Geratewohl handelt |
"Es wird beantragt, den Arzt Dr. F., S. in L., dazu zu vernehmen, dass der Arzt nicht der Angeklagten, sondern einer unbekannten dritten Person - entgegen den Angaben Bl. 4 d. Akte - Blut entnommen hat, möglicherweise einer Frau G. oder einer Frau Gr.. Dr. F. wird bekunden, dass die Angeklagte am 13.11.1995 um ca. 7.00 Uhr nicht im R.-Krankenhaus in L. gewesen ist." |
"Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Gründe: Für die behauptete Tatsache haben sich in der bisherigen Beweisaufnahme keine Anknüpfungstatsachen ergeben. Der Zeuge Dr. A. hat bekundet, dass der ärztliche Bericht über die Blutentnahme vom 13.11.1995 (Blatt 3 Rückseite der Akte) von ihm ausgefüllt und unterschrieben worden ist und dass er die Blutentnahme vorgenommen sowie die numerierten Aufkleber auf dem Antrag auf Entnahme (Blatt 3 d. A.) und dem Untersuchungsbefund (Blatt 17 d. A.) mit Datum und Uhrzeit versehen und jeweils unterzeichnet hat. Soweit der Zeuge K. in seinem Beiblatt zur Anzeige (Blatt 4 d. A.) als blutentnehmenden Arzt einen Dr. F. angegeben hat, beruht dies offensichtlich auf einem Hör- oder Übertragungsfehler. Der Zeuge K. hat bekundet, dass er sich den Namen des Arztes nur über das Gehör gemerkt hat." |
"Es wird beantragt, die zuständige Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin der U. K. , deren Name durch einen Anruf bei Prof. Dr. S. zu erfahren ist, dazu zu vernehmen, dass sich der Untersuchungsbefund in der Akte nicht auf eine Untersuchung einer Blutprobe der Angeklagten, sondern einer Frau Gr. bezieht." |
"Der Beweisantrag gemäß Anlage 4 zum Protokoll wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Gründe: Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, da die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die benannte Zeugin Sachdienliches zum Thema bekunden kann. Die Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin erhalten die Blutproben und Anlagen zum Untersuchungsauftrag von der Polizei. Die Personen, denen die Blutproben entnommen worden sind, sind ihnen in der Regel unbekannt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter der Gerichtsmedizin in K. eigene Kenntnisse über die Person hat, der die hier untersuchte Blutprobe entnommen worden ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass bei der büromäßigen Bearbeitung des Untersuchungsantrages Differenzen in der Schreibweise des Namens der Person aufgetreten sind, der die Blutprobe entnommen worden ist, geben keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung; denn die Blutproben wiesen nach dem bisherigen Beweisergebnis die Nummern auf, mit denen sie vom blutentnehmenden Arzt versehen worden sind." |
"Es wird beantragt, der Verteidigung eine Fotokopie des schriftlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (heute mündlich vorgetragen von Dr. F.) auszuhändigen. Nur durch Überprüfung des vollständigen, schriftlichen Gutachtens kann festgestellt werden, ob das Gutachten Fehler enthält." |
"Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende dem Verteidiger die Überlassung des Originals des Sachverständigengutachtens auf dessen Antrag hin angeboten hat, ihm eine Kopie zu überlassen. Die angebotene Unterbrechung der Hauptverhandlung von einer Stunde muss ausreichen, dass der Verteidiger Einsicht in das Gutachten nimmt und sich selbst eine Fotokopie fertigt." |
"Es wird beantragt, den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. dazu zu vernehmen, dass die (zweite) untersuchte Blutprobe nicht von der Angeklagten stammt. Der Zeuge ist als Leiter des Institutes über alle Vorgänge im Institut wegen seiner Aufsichtsfunktionen und aufgrund eigenen Erlebens informiert und wird deshalb bestätigen können, dass eine Verwechslung im Institut vorliegt. Der Sachverständige Dr. F. war an der Entnahme und Untersuchung der zweiten Probe nicht beteiligt, wie er bekundet hat." |
"Der Beweisantrag gemäß Anlage 7 zum Protokoll wird als unzulässig verworfen. Gründe: Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil die bisherige Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass Prof. Dr. S. als Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts bei der Blutentnahme am 20.0.1996 zugegen gewesen ist. Das Blutentnahmeprotokoll ist mit dem Zusatz i.A. "Össenich" unterzeichnet. Hätte Prof. Dr. S. die Blutentnahme selbst entnommen, hätte er diese ohne einen Zusatz unterschrieben. Im übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, die Blutprobe vom 20.09.1996 stamme nicht von der Angeklagten. Das dabei gefertigte Lichtbild stimmt mit der Angeklagten überein, insbesondere die ovale Gesichtsform, die gerade Nase, der schmale Mund, die hohe Stirn und die gesträhnten Haare. Insoweit wird auf das zum Protokoll genommene Lichtbild verwiesen." |
"Es wird beantragt, durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass die erste Blutprobe nicht von der Angeklagten stammen kann, weil ein Ansteigen der Einzelwerte auf 1,96 und 1,96 (ADH) und 1,99/1,98 (GC) nach einer Lagerungsdauer der ersten Probe von etwas mehr als 10 Monaten auszuschließen ist, auch wenn (laut Dr. I.) das Blut der ersten Probe bereits hämolytisch war und deshalb auf Vollblut hochgerechnet worden ist. Dass das Blut hämolytisch war, spricht ebenfalls dafür, dass bei der Probe Fehler geschehen sein müssen, wobei etwa Vermischungen mit anderen Substanzen in Betracht kommen. Die Bedenken der Verteidigung werden noch mehr dadurch gesteigert, dass in der Akte auch die Namen "Gr." und "G." genannt werden. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit nicht erlaubten Flüssigkeiten desinfiziert worden ist." |
"Die Beweisanträge gemäß Anlagen 11 und 12 zum Protokoll werden als unzulässig zurückgewiesen, weil die Hauptverhandlung keinerlei Anknüpfungspunkte für die behaupteten Tatsachen ergeben hat. Hinsichtlich der Identität der Angeklagten bei der Blutentnahme vom 20.09.1996 wird auf das Blutentnahmeprotokoll und das dabei gefertigte Lichtbild verwiesen. Insoweit wird auf den Beschluss gemäß Anlage 8 Bezug genommen. Der Beweisantrag gemäß Anlage 12 wird zudem zurückgewiesen, weil vom Sachverständigen ausgeführt und insoweit auch gerichtsbekannt ist, dass Blutproben, auch wenn sie in einem Vakuum aufbewahrt werden, einem Fäulnisprozess unterliegen, so dass die Alkoholwerte auch nach einer Lagerung von 10 Monaten geringfügig ansteigen können." |