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BayObLG Beschluss vom 12.08.1980 - RReg. 2 St 269(80) - Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist

BayObLG v. 12.08.1980: Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist




Das BayObLG (Beschluaa vom 12.08.1980 - RReg. 2 St 269(80)) hat entschieden:

   Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist. Wird zum Beweis der Nichtidentität eine sachverständige Untersuchung beantragt, so darf dieser Antrag, der nicht auf die Einholung eines „weiteren” Gutachtens (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO) gerichtet ist, nur aus einem der Gründe des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden.

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Revision ist begründet. Es dringt jedenfalls die Verfahrensrüge durch, die zur Identität der ausgewerteten Blutprobe mit dem Blut des Angekl. erhoben ist.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise unter anderem beantragt:

   „die Durchführung einer Kontrolluntersuchung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität W, die ergeben wird, daaa die entnommene Blutprobe entweder nicht mit dem Blut des Angekl. identisch ist oder die Auswertung fehlerhaft erfolgt ist”.

Das AG hat die Hilfsbeweisanträge in seinem Urteil mit der Begründung abgelehnt, es liege keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, daaa die Blutprobe vertauscht worden sein könnte. Was die Auswertung der untersuchten Blutprobe anlangt, so war eine nochmalige Untersuchung dieser Blutprobe auf ihren Alkoholgehalt in der Hauptverhandlung bereits unbedingt beantragt und durch Gerichtsbeschluss gemäß § 244 Abs 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden.

Zur Frage der Identität der ausgewerteten Blutprobe mit dem Blut des Angekl. lag eine sachverständige Begutachtung nicht vor. Eine solche Begutachtung ist nur im Weg einer vergleichenden Blutgruppenuntersuchung möglich. Als hierauf gerichtet war deshalb der Hilfsantrag aufzufassen, mit dem der Verteidiger beweisen wollte, daaa die ausgewertete Blutprobe nicht mit dem Blut des Angekl. identisch sei. Da dieser Antrag nicht auf die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sondern auf erstmalige Begutachtung durch einen (nach § 73 StPO vom Gericht auszuwählenden) Sachverständigen zielte, hätte er nur aus einem der in § 244 Abs 3 StPO aufgeführten Gründe - ein Fall des § 244 Abs 4 Satz 1 StPO kam hier nicht in Betracht - abgelehnt werden dürfen. Auch wenn kein Anhaltspunkt für die unter Beweis gestellte Tatsache vorlag, das AG vielmehr von ihrem Gegenteil überzeugt war, rechtfertigt das nach § 244 Abs. 3 StPO nicht die Ablehnung des Beweisantrags. Ein Grund, aus dem der Antrag nach § 244 Abs 3 StPO abzulehnen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Daaa auf dar sonach rechtsfehlerhaften Ablehnung dieses Antrags das Urteil beruht, kann der Senat nicht ausschließen. ..."

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