Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist. Wird zum Beweis der Nichtidentität eine sachverständige Untersuchung beantragt, so darf dieser Antrag, der nicht auf die Einholung eines „weiteren” Gutachtens (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO) gerichtet ist, nur aus einem der Gründe des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden. |
„die Durchführung einer Kontrolluntersuchung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität W, die ergeben wird, daaa die entnommene Blutprobe entweder nicht mit dem Blut des Angekl. identisch ist oder die Auswertung fehlerhaft erfolgt ist”. |