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BGH Urteil vom 16.10.1964 4 StR 295164 - Zu einem Beweisantrag auf erneute Untersuchung einer Blutprobe auf den Promillegehalt an Alkohol

BGH v. 16.10.1964: Zu einem Beweisantrag auf erneute Untersuchung einer Blutprobe auf den Promillegehalt an Alkohol




Der BGH (Urteil vom 16.10.1964 4 StR 295164) hat entschieden:

   Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, daaa der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, daaa also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dem Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dem Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne.

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten

Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Das LG hat seine Überzeugung davon, daaa der Angekl. infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei, darauf gestützt, daaa bei der Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ein Alkoholgehalt von 1,3 hin für die Tatzeit festgestellt worden sei.

Der Angekl. hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe im Laufe des Abends vor der Fahrt nicht so viel Alkohol getrunken, daaa in seinem Blut ein Alkoholgehalt von 1,3%o habe entstehen können. Der Verteidiger hat in seinem Schluaavortrag mit dem er in erster Linie um Freisprechung des Angekl. nachsuchte, hilfsweise beantragt, ein „Identitätsgutachten” einzuholen „zum Beweise dafür, daaa der Angekl. zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6%o Alkohol im Blut gehabt hat, daaa also die vorliegende Blutprobe über l,3 %s mit dem Blut des Angekl. nicht identisch ist”. Das LG hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, ein „Identitätsgutachten” sei „zum Beweise für diese Behauptung völlig ungeeignet”; denn mit einer erneut dem Angekl. entnommenen Blutprobe könne niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden. Im übrigen habe das LG „an der Identität der vom Angekl. entnommenen Blutprobe mit der vom Institut untersuchten nicht den geringsten Zweifel” Es bestehe lediglich die theoretische Möglichkeit einer Verwechslung der Blutproben, worauf im vorliegenden Fall kein konkreter Umstand hindeute.

Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Das LG hat den allein möglichen Sinn des Hilfsbeweisantrags verkannt.

Die Verteidigung wollte, wie sich aus dem letzten Halbsatz des Hilfsbeweisantrags entgegen dem vorausgehenden Halbsatz ergibt, nicht geltend machen, daaa durch eine dem Angekl. neu zu entnehmende Blutprobe bewiesen werden könne, welchen Alkoholgehalt das Blut des Angekl. zur Tatzeit gehabt habe. Einen Beweisantrag, der nur diesen Sinn gehabt hätte, hätte das LG allerdings wegen völliger Ungeeignetheit ablehnen dürfen. In Wirklichkeit ging der Sinn des Beweisantrags dahin, durch die Untersuchung des bei der Begutachtung nicht verbrauchten und im gerichtsmedizinischen Institut weiterhin aufbewahrten Teiles der dem Angekl. damals entnommenen Blutprobe sowie einer dein Angekl. neuerdings zu entnehmenden Blutprobe könne an Hand der Blutgruppenmerkmale und -faktoren festgestellt werden, daaa die damals auf Blutalkoholgehalt untersuchte Blutprobe nicht aus dem Blut des Angekl. stamme. Daaa in diesem Sinne das Beweismittel eines ,Identitätsgutachtens" nicht "völlig ungeeignet" war, liegt auf der Hand. Würde sich etwa ergeben, daaa die im Institut aufbewahrte, nach bisheriger Annahme dem Angekl. entnommene Blutprobe die Eigenschaften der Blutgruppe A aufweist, während etwa das Blut des Angekl. der Blutgruppe B zugehört, dann wäre die vom Verteidiger behauptete Verwechselung bewiesen und der Überzeugung des LG, der Angekl. habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,3 % gehabt, die Grundlage entzogen.

Die Begründung, mit der das LG den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, hält also der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Einen anderen Grund, aus dem nach § 244 Abs 3 und 4 StPO der Hilfsbeweisantrag hätte abgelehnt werden dürfen, hat das LG nicht angeführt. Die Hilfserwägungen des LG könnten möglicherweise - darüber braucht nicht abschließend entschieden zu werden - gegenüber einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) Bestand haben. Die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen sie jedoch nicht.

Da das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags beruhen kann, muaa es aufgehoben werden. ..."

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