Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, daaa der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, daaa also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dem Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dem Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne. |