Das Blutanalyseergebnis aus einer den Ermittlungsbehörden vom Krankenhaus überlassenen und ursprünglich nur für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot und begründet bei fehlender Schweigepflichtsentbindung kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Personals, wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme auch eine zwangsweise Blutentnahme hätte angeordnet werden können. |