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OLG Celle Beschluss vom 14.03.1989 - 1 Ss 41/89 - Zur Verwertung einer zur Operationsvorbereitung entnommenen Blutprobe im Strafverfahren

OLG Celle v. 14.03.1989: Zur Verwertung einer zur Operationsvorbereitung entnommenen Blutprobe im Strafverfahren


Das OLG Celle (Beschluss vom 14.03.1989 - 1 Ss 41/89) hat entschieden:

   Ist eine Blutprobe lediglich zur Operationsvorbereitung, nicht aber im Wege der Anordnung gem StPO § 81a entnommen worden, und wird ein Teil dieser Probe den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung des Blutalkoholgehalts des Patienten überlassen, so ist der so ermittelte Alkoholbefund im Strafverfahren gegen den Patienten gleichwohl verwertbar, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des StPO § 81a für eine Blutentnahme vorgelegen haben.

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten

Zum Sachverhalt:


Zum Sachverhalt: Der Strafrichter hatte den Angekl. wegen fahrlässigen Vollrausches gem. § 323a StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und eine Sperre von 12 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, die ihm bereits durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden war. Die dagegen gerichtete Berufung des Angekl. hat die kleine StrK verworfen.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 12. 11. 1987 gegen 8.35 Uhr am Steuer eines Pkw in stark alkoholisiertem Zustand die B 433. Dabei kam er in kurzen Abständen zweimal von der Fahrbahn ab und beschädigte Verkehrszeichen. Schließlich geriet er erneut von der Fahrbahn und prallte gegen einen Baum. Er erlitt schwerste Verletzungen, die zu einem Aufenthalt von sechs Wochen auf der Intensivstation und weiter zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt führten. Die StrK ging davon aus, daß der Blutalkohol des Angekl. bei diesem Geschehen zwischen 2,27 ‰ und 3,59 ‰ lag. Mit der Verfahrensrüge machte der Angekl. erfolglos geltend, daß die Blutalkoholkonzentration auf prozessordnungswidrige Weise festgestellt und entgegen einem Beweisverwertungsverbot in das Verfahren eingeführt worden sei.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Allerdings könnte der Verwertbarkeit der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) entgegenstehen, daß - wie die Revision geltend macht - dem Angekl. die sie beweisende Blutprobe im Rahmen der Operationsvorbereitung von einer Krankenschwester entnommen worden ist und daß der ermittelnde Polizeibeamte sich kurz darauf von der Krankenschwester einen Rest dieser Probe aushändigen ließ, um ihn in dem Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule H. untersuchen zu lassen. Weder beruhte die Blutentnahme auf einer Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, noch war sie von einem Arzt vorgenommen worden. Die BAK ist demgemäß nicht auf dem Wege des § 81a StPO ermittelt worden.

Indessen ergibt sich die Zulässigkeit ihrer Feststellung und Verwertung aus dem Rechtsgedanken der §§ 94, 97 StPO, die einerseits die Sicherstellung solcher Gegenstände zur Pflicht machen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, andererseits allerdings u. a. verbieten, solche Gegenstände zu beschlagnahmen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten und ihren Berufshelfern (§§ 53 I Nr. 3; 53a StPO) erstreckt. Daß die im Rahmen der Operationsvorbereitung entnommene Blutprobe wegen des Verdachts des Alkoholgehalts für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein konnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Aber auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 I Nr. 3 StPO, das auf den ersten Blick der Verwertung entgegenstehen könnte, hindert das Entstehen einer solchen Pflicht nicht. Denn der Zweck dieses Beschlagnahmeverbots besteht darin, die Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 ff. StPO zu verhindern (Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rdnr. 1; Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl., § 97 Rdnr. 1): Wo durch Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts die Erlangung eines Beweises verhindert werden kann, soll es der Ermittlungsbehörde nicht gestattet sein, in den Gewahrsam der verweigerungsberechtigten Personen oder der in § 97 II StPO aufgezählten Institutionen (z. B. Krankenanstalten) einzugreifen, um gleichsam das Surrogat der zu Recht verweigerten Aussage zu erlangen. Im vorliegenden Fall stand den Ermittlungsbehörden unbeschadet des Zeugnisverweigerungsrechts des Personals der Medizinischen Hochschule H. jedoch die (weitere) rechtliche Möglichkeit zu Gebote, durch Anordnung gem. § 81 a StPO die Entnahme einer Blutprobe zu erreichen. Es wäre also die Entnahme einer Blutprobe auch dann zulässig gewesen, wenn das Personal sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte, und eine solche Entnahme wäre keinesfalls als unzulässige Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts anzusehen gewesen. Vom Zweck des § 97 StPO aus betrachtet ist also die Entgegennahme der Blutprobe, deren Auswertung und schließliche Verwertung im Verfahren zu Recht erfolgt.


Daran ändert sich auch nichts deswegen, weil eine zweite Blutentnahme - anstelle der Sicherstellung des Blutprobenrestes - kein zuverlässiges Ergebnis geliefert hätte, weil der Angekl. inzwischen mehrere Blutkonserven erhalten hatte. Auch daß der Angekl. sich inzwischen im Stadium der Operation und im nachoperativen Stadium befand, so daß eine (erneute) Blutentnahme sich medizinisch verbot, hinderte einen Zugriff auf das bereits entnommene Blut nicht. Denn da es bei den Beschlagnahmeverboten des § 97 StPO ebenso wie bei § 53 StPO um den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufsgeheimnisträger und demjenigen geht, der seine Hilfe in Anspruch nimmt (Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, § 97 Rdnr. 1; Kleinknecht-Meyer, § 53 Rdnr. 1 mit § 97 Rdnr. 1), besteht auf seiten des letzteren zwar möglicherweise ein tatsächliches, aber kein rechtlich relevantes Interesse, daß nicht gerade diejenige Blutprobe sichergestellt wird, die der Arzt oder sein Helfer zur Operationsvorbereitung entnommen hat: Der Eingriff in die Körperintegrität, der mit der Blutentnahme verbunden ist, hätte ebensogut im Wege der Anordnung gem. § 81a StPO, also außerhalb dieses Vertrauensverhältnisses, stattfinden dürfen. Daß die Durchführung dieser Anordnung einem Arzt oblegen hätte und daß die Entnahme durch eine Krankenschwester in diesem Fall unzulässig gewesen wäre, macht die Verwertung des Beweismittels nicht seinerseits unzulässig. Das ist in der Rechtsprechung im Rahmen des § 81 a StPO anerkannt (BGHSt 24, 125 [128]) und muß auch hier gelten.

Unter diesen Umständen steht der Verwertung der Blutprobe auch nicht entgegen, daß die Krankenschwester, die den Blutprobenrest herausgab, dies offenbar zwar freiwillig tat, jedoch nicht gesondert darüber belehrt worden ist, daß die Sicherstellung eines beschlagnahmefreien Gegenstandes gem. § 97 StPO nicht zwangsweise, sondern nur mit Zustimmung der zeugnisverweigerungsberechtigten Person erfolgen darf; eine solche gesonderte Belehrung ist an sich in einer solchen Situation erforderlich (Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, § 97 Rdnr. 34 Laufhütte, in: KK-StPO, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 3). Da im vorliegenden Fall das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO gerade nicht tangiert ist, war aber eine Belehrung der Krankenschwester gemäß dieser Bestimmung auch nicht geboten. ..."

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