Ist eine Blutprobe lediglich zur Operationsvorbereitung, nicht aber im Wege der Anordnung gem StPO § 81a entnommen worden, und wird ein Teil dieser Probe den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung des Blutalkoholgehalts des Patienten überlassen, so ist der so ermittelte Alkoholbefund im Strafverfahren gegen den Patienten gleichwohl verwertbar, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des StPO § 81a für eine Blutentnahme vorgelegen haben. |