Das Verkehrslexikon

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Zum Verhältnis von Punktereduzierung ohne vorherige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde und sodann erfolgender Tilgung von Eintragungen

Zum Verhältnis von Punktereduzierung ohne vorherige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde und sodann erfolgender Tilgung von Eintragungen




Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber mindestens 8, jedoch nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Erreicht der Betroffene beispielsweise 15 Punkte, ohne dass die genannte Maßnahme der "ersten Eingriffsstufe" ergriffen worden ist, dann wird sein Punktestand auf 13 reduziert.

Eine Punktereduzierung auf 17 Punkte findet statt, wenn 18 Punkte erreicht oder überschritten werden und die Fahrerlaubnisbehörde bis dahin noch nicht die auf der "zweiten Eingriffsstufe" vorgeschriebene Maßnahmen (Anordnung eines Aufbauseminars und Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung bzw. nur Verwarnung und Hinweis, wenn bereits eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in den letzten 5 Jahren erfolgte) ergriffen wurden.


Unabhängig von der umstrittenen Frage, wann jeweils von einem Betroffenen die zur Überschreitung der jeweiligen Schwellen nötigen Punkte "erreicht" werden - Tattags- oder Rechtskraftprinzip? -, ist unter den Gerichten des weiteren auch strittig, wie sich spätere Tilgungen im VZR auf die Punktezahl auswirken, wenn eine Punktereduzierung erfolgt ist.

Die beiden gegensätzlichen Positionen können durch folgende Beispielsentscheidungen dargestellt werden:

   OVG Münster (Beschl. vom 17.06.2005 - 16 B 2710/04)
Bei Erreichen der Schwellenwerte von 14 bzw. 18 Punkten ohne Maßnahmen der Führerscheinbehörde erfolgt eine sofortige Reduzierung auf 13 Punkte. Es handelt sich um einen "echten" Punkteabzug, sodass sich der Punktestand durch spätere Tilgungen weiter ermäßigen kann (Subtraktionsmethode).

VG Potsdam (Beschluss vom 25.07.2006 - 10 L 146/06):
Ist bereits der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 4 Abs. 5 StVG "fiktiv" ermäßigt worden, haben spätere Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Punktabzug erst dann zur Folge, wenn die Summe der auf die getilgten Eintragungen entfallenden Punkte die Summe der zuvor bereits nach § 4 Abs. 5 StVG abzuziehenden Punkte übersteigt (entgegen OVG Münster vom 17.06.2005, Beck RS 2005 27490 = VRS 109 Nr. 94).

Das Verwaltungsgericht Potsdam nimmt also den für den Betroffenen ungünstigeren Standpunkt ein, dass durch die Reduktion gem. § 4 StVG quasi ein fiktives Guthaben erzeugt wird, dass dann später zunächst verbraucht werden muss, bevor Tilgungen dann zu weiterer Punkteverminderung führen können.




Die Standpunkte beider Gerichte haben jeweils vieles für sich; es bleibt daher abzuwarten, ob sich eine der beiden Methoden als herrschende Auffassung durchsetzen wird.

Das VG Gießen (Beschluss vom 26.02.2003 - 6 G 368/03) wendet wie das OVG Münster die sog. Subtraktionsmethode an, ebenso das VG Ansbach (Urteil vom 31.07.2006 - AN 10 K 06.02165).

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