1. |
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht zum Fahrerlaubnisrecht ist ein Grenzwert von 1 ng/ml zu Grunde zu legen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt und somit von fehlendem Trennvermögen auszugehen ist (hier 2,0 ng/ml THC).
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2. |
Ein Abbauwert von 29 ng/ml THC-COOH lässt bei zeitnaher Entnahme für sich allein keine sicheren Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu; stellt der Betroffene aber in seiner Verteidigung selbst darauf ab, dass er ja nur gelegentlich konsumiere, dann kann das Gericht im Eilverfahren von gelegentlichem Konsum ausgehen.
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