Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 26.10.2005 - 16 B 682/05 - Zum THC-Wert als Indikator für Trennvermögen und zum gelegentlichen Cannabiskonsum bei entsprechender Einlassung des Betroffenen

OVG Münster v. 26.10.2005: Zum THC-Wert als Indikator für Trennvermögen und zum gelegentlichen Cannabiskonsum bei entsprechender Einlassung des Betroffenen (2,0 ng/ml THC; 29 ng/ml THC-COOH)




Das OVG Münster (Beschluss vom 26.10.2005 - 16 B 682/05) hat entschieden:
  1.  Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht zum Fahrerlaubnisrecht ist ein Grenzwert von 1 ng/ml zu Grunde zu legen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt und somit von fehlendem Trennvermögen auszugehen ist (hier 2,0 ng/ml THC).

  2.  Ein Abbauwert von 29 ng/ml THC-COOH lässt bei zeitnaher Entnahme für sich allein keine sicheren Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu; stellt der Betroffene aber in seiner Verteidigung selbst darauf ab, dass er ja nur gelegentlich konsumiere, dann kann das Gericht im Eilverfahren von gelegentlichem Konsum ausgehen.


Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen, selbst wenn die angefochtene Ordnungsverfügung auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht als offensichtlich rechtmäßig qualifiziert werden kann. Anders als das Verwaltungsgericht gelangt der Senat jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt. Zumindest die nicht ausschließlich an dem voraussichtlichen Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientierte offene Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.

Es spricht einiges dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums, wenn der Betreffende nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen.




Davon, dass der Antragsteller am 11. August 2004 gezeigt hat, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, ist nach dem Ergebnis des auf einer chemisch- toxikologischen Untersuchung beruhenden Gutachtens des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums des Universitätsklinikums Aachen vom 23. August 2004 auszugehen. Wenn der Kläger geltend macht, der bei ihm festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml (...) rechtfertige nicht die Annahme eines zur Fahrt mit dem PKW zeitnahen Cannabis-Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, muss er sich zunächst entgegenhalten lassen, dass es in der Zusammenfassung des in seinem Fall eingeholten Gutachtens heißt, aus verkehrsmedizinischer Sicht sei er seinerzeit "infolge der nachgewiesenen Cannabinoid-Einwirkung nicht in der Lage (gewesen), ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen". Zum anderen kann auf die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, vorgenommene Zusammenfassung des derzeitigen Meinungsstandes zur Frage verwiesen werden, welche Konzentration von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht, d.h. es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war: "... kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff.>). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne. Das deckt sich mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, § 24 a Abs. 2 StVG führe nicht bereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 24 a StVG Rn. 5 a) und komme derzeit erst ab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003, S. 1681 <1682>).

In Übereinstimmung damit legen die Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2004 - M 6a S 04. 2632 - ; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 <900>; VGH Baden-Württemberg, VRS Bd. 107 <2004>, S. 234 <236>; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S. 413)." Bedenkt man, dass die dem Antragsteller am 11. August 2004 um 20.47 Uhr - 37 Minuten nach der protokollierten Vorfallszeit - entnommene Blutprobe noch eine THC- Konzentration von 2 ng/ml aufgewiesen hat, ergibt sich in Anbetracht des zwischen dem Ende der Fahrt und der Abnahme der Blutprobe eingetretenen Wirkstoffabbaus selbst bei Zugrundelegung der durch Auswertung mehrerer wissenschaftlicher Stellungnahmen gewonnenen Thesen in der vom Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegebenen Studie von Prof. Dr. H.-P. K., veröffentlicht in: Blutalkohol 2002, 336 (343), wonach bei THC-Konzentrationen unter 2ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, das Ergebnis, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 11. August 2004 infolge Cannabiskonsums nicht in der Lage gewesen ist, sein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Der Senat folgt der auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris, wonach schon eine einzelne Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss den Nachweis für fehlendes Trennvermögen erbringt.




Selbst wenn man den Führerscheinentzug auf dieser Basis nur dann für gerechtfertigt ansieht, sofern zugleich ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32, spricht einiges dafür, dass auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. Nach Nr. 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 18. Dezember 2002 - VI B 2-21-03/2.1 -, an dessen Regelungen der Antragsgegner gebunden ist und gegen dessen Sachgerechtigkeit bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres Bedenken bestehen, spricht schon eine Blutkonzentration 5,0 ng/ml THC-COOH bei gleichzeitigem positiven THC-Befund für einen "gelegentliche(n) Konsum (mindestens zweimaliger Cannabiskonsum festgestellt)" und eine Blutkonzentration > 5,0 und - 75 ng/ml THC-COOH sogar für einen "erhebliche(n) Konsum (Verdacht auf regelmäßigen Konsum)". Zwar hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Wert von 29 ng/ml THC-COOH keine Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zulässt, wenn er in der Phase des akuten Cannabiskonsums festgestellt wird. Es ist aber zweifelhaft, in welchem zeitlichen Abstand zur Fahrt mit dem Kraftfahrzeug und zur Blutuntersuchung der Antragsteller Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller selbst hat dazu soweit ersichtlich keine Angaben gemacht. Das bereits erwähnte toxikologische Gutachten vom 23. August 2004 schließt seinem Inhalt nach nicht aus, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert. Gegebenenfalls wäre eine solche Klarstellung aber zu erwarten gewesen. Es heißt darin lediglich, dass die im Blut des Antragstellers aufgefundene THC-Carbonsäure-Konzentration "nicht geeignet" ist, "einen dauerhaften und gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum zu beweisen". Auf diese Passage des Gutachtens weist auch der Antragsteller in der Antragsschrift vom 22. Februar 2002 hin, um dann - wohl um seine persönliche Situation anzusprechen - auszuführen: "Konsumiert der Betreffende Cannabis dagegen nur gelegentlich, d.h. nicht täglich oder gewohnheitsmäßig, so ist die Fahreignung regelmäßig gegeben, wenn der Betreffende zwischen Konsum und Fahren trennt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen". In der Folge wendet sich Kläger nicht gegen die Annahme, Cannabis gelegentlich konsumiert zu haben, sondern lediglich - vgl. dazu die obigen Ausführungen - gegen den Rückschluss, der bei ihm festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml rechtfertige die Annahme eines zur Fahrt mit dem PKW zeitnahen Cannabis- Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Die Konsumgewohnheiten des Antragstellers - insoweit stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht überein - bedürfen der näheren Abklärung. Nach seiner Auffassung ist es jedoch nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt unter Rauschgifteinfluss am 11. August 2004 selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer verkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis verlässlich ausschließen. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Vermeidungsstrategien ist nicht auszuschließen, dass keine gefestigte Änderung seiner bisherigen Cannabiskonsumgewohnheiten und seines Verkehrsverhaltens vorliegt.



Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 7. Januar 2005, dem zufolge Cannabinoide im Blut des Antragstellers nicht nachgewiesen wurden, ist nicht geeignet, die Entwicklung derartiger Vermeidungsstrategien zu belegen. Es rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und enthält keinerlei Aussagen zu der - verkehrspsychologisch zu klärenden - Fähigkeit des Antragstellers zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Abgesehen davon ist das Gutachten nicht aussagekräftig, weil es nicht erkennen lässt, dass die Untersuchung zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte.

Nach allem kann dahinstehen, ob im Rahmen der hier zu treffenden Interessenabwägung auch noch darauf abgestellt werden kann, dass der Antragsteller bereits früher - nämlich am 22. März 2003 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (festgestellt: 0,40 mg/l) - unter dem Einfluss berauschender Wirkstoffe am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des laufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening zu stellen, das den gebotenen Überraschungseffekt besitzt, und je nach dessen Ergebnis geeignet ist, die Eignungsbedenken auszuräumen. Sollte das Drogenscreening zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller weiterhin (nur) gelegentlich Cannabis konsumiert, müsste seine Fähigkeit, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen zu können, durch eine verkehrspsychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch- psychologischen Untersuchung geklärt werden. ..."

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