1. |
Ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kann dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden.
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2. |
Unklare Aussagen des Betroffenen nach einer Rauschfahrt, wieso es nach 10 Jahren zu einem einmaligen Konsum gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem Fund von 2 g Marihuana den Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs, auch wenn noch nicht feststeht, dass der Betroffene gelegentlich konsumiert und noch kein THC-COOH-Wert vorhanden ist.
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