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§ 24a Abs. 2 StVG setzt Vorsatz, auch in Form des billigenden Inkaufnehmens, oder Fahrlässigkeit voraus; das Bewusstsein muss daher sowohl das Zusichnehmen dieser Mittel aus auch deren Wirkungsweise erfassen.
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2. |
Das unbewusste Zuführen von Rauschmitteln begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Weiß der Betroffene jedoch, dass innerhalb der von ihm frequentieren Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, ist es ihm als Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er durch Trinken aus fremden Gläsern Drogen konsumiert und ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand.
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"1. Die Annahme des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel nach der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG findet in den vom Tatgericht festgestellten Tatsachen keine Grundlage. Vorsatz setzt – in der allein in Betracht kommenden Form des bedingten Vorsatzes – das Fürmöglichhalten und billigende Inkaufnehmen des tatbestandlichen Erfolges voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 50. Aufl., § 15 Rdnr. 9 m.w.N.). Den Urteilsfeststellungen sind jedoch keine Umstände zu entnehmen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass der Betroffene damit einverstanden war, sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin zu führen oder dies tatsächlich für möglich hielt. Da der Betroffene nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen keine Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit spürte, er aber auch nicht positiv wusste, ob sich in den von ihm benutzten Gläsern anderer Besucher des "Dark Room" Betäubungsmittel befanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er es für möglich hielt, Rauschmittel der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Arten zu sich genommen zu haben. Die von der Rechtsbeschwerde vorgetragene Einstufung der Kenntnisse des Betroffenen als abstrakte Vorurteile veranlasst keine andere Wertung, da sich die Rechtsbeschwerde insoweit von den allein maßgebenden Urteilsgründen entfernt. 3. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 a Abs. 2 StVG (BS S. 4) werden von hier nicht geteilt. Die Norm setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit für das Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel voraus, das subjektive Bewusstsein muss daher auch den Einfluss der Mittel erfassen. Lediglich der Nachweis der Wirkung dieser Mittel soll entbehrlich sein (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24 a StVG Rdnr. 21). Auch für die von der Rechtsbeschwerde für notwendig erachtete verfassungskonforme Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG (BS S. 4) gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm besteht mithin keine Veranlassung. 4. Auch die noch gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. 5. Einer Zurückverweisung der Sache im aufzuhebenden Umfang zur Entscheidung über die Rechtsfolge für den fahrlässigen Verstoß bedarf es nicht; der Senat kann nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. |