Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 14.02.2007 - 7 L 61/07 - Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen erscheint abwegig

VG Gelsenkirchen v. 14.02.2007: Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen erscheint abwegig




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.02.2007 - 7 L 61/07) hat entschieden:

   Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen infolge eines Aufenthalts von 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang in einem PKW, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund eines Drogenfundes im Blut nicht, sondern erscheint abwegig, insbesondere wenn gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, spricht, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als „BTM-Konsument" in Erscheinung getreten ist.


Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 157/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. Dezember 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).


Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Rahmen der Antragsbegründung bleibt ergänzend auszuführen, dass der vorgetragene unbewusste Kokainkonsum von der Kammer als Schutzbehauptung gewertet wird. Der Antragsteller hat keinerlei plausible Sachverhaltsschilderung oder Erklärung dafür gegeben, wie - wenn nicht durch bewussten Konsum - der nachgewiesene Kokain-Metabolit Benzoylecgonin von 165 ng/ml in sein Blut gelangt ist,

   vgl. zu Darlegungsanforderungen etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 -.

Sein Erklärungsversuch, er habe 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube zugebracht, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. - jetzt im Klage- und Antragsverfahren - er habe sich am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang mit Arbeitskollegen gemeinsam in einem PKW aufgehalten, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund nicht, sondern erscheint abwegig. Ganz maßgeblich spricht nämlich gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit (aktenkundig seit 1999) im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als „BTM-Konsument" in Erscheinung getreten ist. Schon bei den 1999 geführten Ermittlungen wegen des Mitführens von Heroin und Marihuana in einem PKW wurde er von der Polizei als bekannter BTM-Konsument eingestuft (vgl. Blatt 24 BA 1). Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen mehrfachen Hinweisen auf den Kontakt des Antragstellers zur harten Drogenszene geht die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass er tatsächlich am fraglichen Vorfallstage selber Kokain konsumiert hat.



Als Konsument harter Drogen ist der Antragsteller damit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). ..."

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