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Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen infolge eines Aufenthalts von 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang in einem PKW, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund eines Drogenfundes im Blut nicht, sondern erscheint abwegig, insbesondere wenn gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, spricht, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als „BTM-Konsument" in Erscheinung getreten ist.
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