Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.06.2007 - 7 L 569/07 - Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht

VG Gelsenkirchen v. 15.06.2007: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 15.06.2007 - 7 L 569/07) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Die Kraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Drogenabhängigkeit, vielmehr ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.

Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Zum Sachverhalt:


Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung waren erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Die Kraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Kokainabhängigkeit, vielmehr ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend,

   vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 11 CS 05.2143 –, juris, und 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1406 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 –, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 –, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 –, Blutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 –, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 30008/01 –, ZfSch 2002, 599.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom 27. November 2006 (Az. 60 Js 4073/05, Urteilsabdruck Bl. 5; s.a. BA Heft 1 Bl. 185) und wird vom Antragsteller auch ausdrücklich zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Die bloße Behauptung des Antragstellers, seit seiner Inhaftierung in der JVA Wuppertal seit zwei Jahren abstinent zu leben, ist nicht ausreichend und wird auch nicht durch seinen Einsatz als Kochhilfe in der Anstaltskantine belegt. Es bleibt ihm unbenommen, den erforderlichen Nachweis für seine Eignung im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).



Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, auch wenn er sich gegenwärtig im geschlossenen Strafvollzug befindet. Eine Verlegung in den offenen Vollzug ist nicht ausgeschlossen – nach den Angaben in der Antragsschrift kann sie in 1 Jahr erfolgen, nach den Angaben im Widerspruch ist mit ihr in einigen Monaten zu rechnen. Sobald eine Verlegung erfolgt, muss im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet sein, dass er durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Demgegenüber ist ein vorrangiges Suspensivinteresse des Antragstellers, der seine Fahrerlaubnis während des geschlossenen Vollzuges ohnehin aktuell nicht nutzen kann, nicht ersichtlich. ..."

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