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Rechtsprechung zur Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar und führt nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes

Rechtsprechung: Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar und führt nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes




Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung



Das OLG München (Urteil vom 16.6.1999 - 15 U 5773/98) hat entschieden:

   Das Fehlverhalten bei Durchfahrt mit dem Kfz durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung ist nicht grob fahrlässig, sondern nur als fahrlässig einzuschätzen.

Ebenso haben auch OLG Düsseldorf NZV 1991, 394; OLG Celle DAR 1984, 123; OLG Frankfurt DAR 1989, 27; OLG Köln VersR 1982, 1151: OLG München NJW-RR 1996, 1177, AG Würzburg DAR 1993, 473 entschieden.


Auch der BGH (Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04) hat entschieden, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn ein Lkw-Führer längere Zeit die durch ein Schild angezeigte Durchfahrthöhe eines Baugerüstes unterschritten hat, und es sodann an der nicht beleuchteten Baustelle zur Nachtzeit zu einer Beschädigung des Fahrzeugs kommt, nachdem das Baugerüst geändert wurde.

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