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Die Richtlinie 91/439 EWG i.d.F. der Richtlinie 97/26 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen kann, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
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Der Angekl. befuhr am 8. 5. 2003 um 20.00 Uhr mit dem Pkw die W. Straße in K. Am 23. 6. 2003 befuhr er mit demselben Pkw in K. die V.-Straße. In beiden Fällen war der Angekl. nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Bei den polizeilichen Kontrollen legte er lediglich einen am 31. 12. 1980 ausgestellten französischen Führerschein vor. Der Angekl. hat die Fahrten vom 8. 5. 2003 und 23. 6. 2003 unumwunden zugegeben. Er ist aber der Ansicht, dass er aufgrund seiner französischen Fahrerlaubnis auch im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist und in Deutschland Kfz der ehemaligen Klasse 3, also Pkw führen darf. Im Hinblick auf das Urteil vom 6. 3. 2003 hat er allerdings eingeräumt, dass er mit der Fahrt vom 23. 6. 2003 gegen das in der Berufungsverhandlung vom 14. 5. 2003 rechtskräftig gewordene Fahrverbot verstoßen habe. Im tatsächlichen Bereich entspricht die Einlassung des Angekl. der Aktenlage, das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der obigen Feststellungen. Ob die französische Fahrerlaubnis dem Angekl. seinerzeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilt worden ist, mag bezweifelt werden, aber mangels eines derartigen Nachweises geht das Gericht davon aus, dass der Führerschein gültig (und auch nicht gefälscht) ist. Für den rechtlichen Bereich ist davon auszugehen, dass dem Angekl. seine deutsche Fahrerlaubnis durch das Urteil vom 23. 4. 1976 entzogen worden ist, eine neue deutsche Fahrerlaubnis ist dem Angekl. nicht erteilt worden. Die französische Fahrerlaubnis ist zwar auch nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben worden, aber nach der entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 2. 1996 schied eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn ein Bürger aus einem EU-Mitgliedsstaat (lediglich) den Umtausch der Fahrerlaubnis versäumt hatte. Der Angekl. war somit nach dem Erwerb der französischen Fahrerlaubnis und Begründung des Wohnsitzes in Deutschland Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte. Für diese galt nach der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der nachfolgenden EU/EWR Führerscheinverordnung vom 19.06.1996, dass sie nach Ablauf einer oder mehrerer Sperrfristen von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen konnten, so dass die Sperrfrist in ihrer Wirkung, einem Fahrverbot entsprach. Die Führerscheinverordnung ist jedoch mit Wirkung vom 1.1.1999 durch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ersetzt worden, die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bestimmt, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist nicht automatisch wieder fahrberechtigt ist. Damit stellte sich die Frage, ob „Altfälle”, d.h., Führerscheininhaber, die nach Entziehung der deutschen Fahrererlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 im Inland Kfz führen durften, mit dem In-Kraft-Treten der Fahrerlaubnisverordnung dies gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht mehr durften. Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.6.2002 (4 StR 371/01) aus Gründen der Gleichbehandlung dahingehend entschieden, dass auch bei „Altfällen” das zwischenzeitliche Recht zum Führen von Kfz nicht mehr fortbestand. |
„(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis,
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„In keinem dieser Fälle darf jedoch der BGH durch eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG und die sich daraus ergebende Bindung das vorlegende Gericht daran hindern, die Rspr. des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden. Das gilt nicht nur, wenn der Gerichtshof, über die Vorlegungsfrage bereits entschieden hat, sondern auch, wenn eine verbindliche Auslegung der strittigen Frage, noch nicht erfolgt ist. Denn das Recht eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das nationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt 33, 76, 79)”.
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