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"Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann aber dem Inhaber des ausländischen Führerscheins das Recht zur Benutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aberkennen. Dies wiederum setzt Kenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde über eignungsrelevante Mängel des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis voraus. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass z.B. durch die Polizei bei Zweifeln an der Eignung eines ausländischen Führerscheininhabers gemäß § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfolgt und diese eigene Maßnahmen zur Entziehung bzw. Eignungsüberprüfung einleitet. Zu diesem Zweck leitet die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt an das KBA mit der Bitte weiter, bei der Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Betroffene den früheren Entzug in Deutschland bei der Beantragung des ausländischen Führerscheins wahrheitsgemäß angegeben hat und ob im Rahmen der Erteilung des ausländischen Dokuments eine Überprüfung der Eignung vorgenommen wurde. Die Antwort der Ausstellungsbehörde leitet das KBA an die Fahrerlaubnisbehörde zurück. Erfolgt keine Rückmeldung durch die Ausstellungsbehörde oder wurden keine Eignungsüberprüfungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens vorgenommen, kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen, in denen die (deutschen) Eignungsbedenken nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen, nach Auffassung des Bundes und der Länder eine erneute Eignungsuntersuchung (ggf. MPU) nach § 46 Abs. 3 und 5 FeV einleiten. Bei Nichtbestehen der Eignungsuntersuchung oder Verweigerung der Untersuchung kann die Fahrerlaubnisbehörde dass Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen." |