1. |
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht hat auch dann die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, wenn dem Gericht die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war.
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2. |
Ausländische Fahrerlaubnisse, die vor einer strafrechtlichen Entziehung erteilt worden sind, berechtigen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine erneute Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, durch die Fahrerlaubnisbehörde geht ins Leere; einem Antrag nach § 80 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
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