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"... Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, dem am 21.10.1992 seine deutsche Fahrerlaubnis durch seit diesem Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. unter Anordnung einer Sperrfrist bis zum 27.11.1993 entzogen worden war, während eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Spanienaufenthaltes am 12.04.1995 in M. eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 09.10.1997 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe und weiterhin eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die am 27.10.1998 ablief. Nachdem der Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz im November 1998 wiederum nach Spanien verlegt hatte, kehrte er im Juni 1999 endgültig nach Deutschland zurück. Am 28.06.1999 verursachte er hier in vorliegender Sache als Führer eines Pkw schuldhaft einen Unfall mit Personenschaden. Die Strafkammer ist in ihrem Berufungsurteil der Ansicht, dass der Angeklagte trotz der am 21.10.1992 erfolgten Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis sowie der mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 09.10.1997 angeordneten, bis 27.10.1998 währenden isolierten Sperrfrist berechtigt war, am 28.06.1999 von seiner rechtmäßig erworbenen spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und hat daher insoweit von einer Bestrafung wegen eines - tateinheitlich begangenen - Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG abgesehen.
Der Senat möchte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwerfen. Er sieht sich aber hieran durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Führerscheinen ist hinsichtlich der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Fahrerlaubnis) mit ordentlichem Wohnsitz im Inland nunmehr in § 28 der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) geregelt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen solche Personen im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden - Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 dieser Vorschrift. Nach dem hier allein einschlägigen Abs. 4 Nr. 3 gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland ... rechtskräftig von einem Gericht ... entzogen worden ist. Fände diese Bestimmung auf den Angeklagten Anwendung, wäre das Recht, von seiner spanischen Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen Gebrauch zu machen, im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 21.10.1992 mit Ablauf des 31.12.1998 erloschen.
Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hingegen durfte der Angeklagte die am 12.04.1995 - nach Ablauf der Sperrfrist aus dem Urteil vom 21.10.1992 - in Spanien erworbene Fahrerlaubnis nach seiner Rückkehr nach Deutschland Ende 1996 zunächst aufgrund der am 01.07.1996 in Kraft getretenen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.06.1996 (BGBl I 885 ff) gebrauchen, die in Art. 1 § 2 Abs. 1 bestimmte, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der bis dahin geltenden Fassung die in Art. 1 § 1 genannten Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Nach Art. 1 § 4 dieser Umsetzungsverordnung galt diese Berechtigung lediglich nicht - soweit hier relevant - für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das bedeutet, dass der Angeklagte zunächst bis zum Beginn der durch das Amtsgericht X. am 09.10.1997 angeordneten isolierten Sperrfrist aufgrund und im Umfang seiner - nach Ablauf der früheren Sperrfrist erworbenen - spanischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen durfte. Die fahrverbotsähnliche Wirkung der isolierten Sperrfrist entfiel sodann mit Ablauf des 27.10.1998 mit der Folge, dass die Fahrberechtigung wieder auflebte (OLG Köln DAR 2001, 136 f = NZV 2001 225 f mit Anmerkung Hentschel aaO S. 193 ff; VG Bremen Beschluss vom 31.03.1999 - 5 V 452/99 - Leitsatz in DAR 1999, 377) so dass er anschließend jedenfalls bis zum 31.12.1998 von seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt wieder Gebrauch machen konnte.
Zwar lässt eine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV allein nach seinem Wortlaut es durchaus zu, in diese Vorschrift Fälle wie den vorliegenden, in denen bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift gerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen erfolgt waren, mit einzubeziehen. Der Gesetzeszweck und der Gesamtzusammenhang des alten und neuen Fahrerlaubnisrechts legen es aber nahe, den Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV jedenfalls nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die bereits vor dem 01.01.1999 erledigt waren. Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit der ab 01.01.1999 geltenden Neufassung von § 3 Abs. 1 S. 2 StVG und § 69 b StGB gesehen werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVG n.F. hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt nach § 69 b Abs. 1 S. 1 StGB für Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, in denen der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Im Gegensatz hierzu war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 69 b Abs. 1 StGB das Verbot für die betroffenen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, auf die Dauer der nach § 69 a StGB geltenden Sperre beschränkt. Dementsprechend sahen bis zum 31.12.1998 sowohl Art. 1 § 4 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl I S. 885) als auch § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO), in der Fassung vom 20.06.1994 (BGBl I S 1291), eine Beschränkung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber ausländischer Führerscheine nur dann vor, solange den Inhabern im Inland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Neufassung der FeV (ebenso wie auch in § 4 Abs. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO, zuletzt geändert am 18.08.1998 (BGBl I S. 2214)) diejenigen zeitlich begrenzten Beschränkungen wieder aufleben lassen wollte, die sich am 01.01.1999 durch Zeitablauf bereits erledigt hatten (Altfälle). Hierfür findet sich in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnisverordnung kein Anhaltspunkt. Hätte der Verordnungsgeber die Absicht gehabt, auch Altfälle zu erfassen, hätte es nahegelegen, dies in der Begründung zu erwähnen. Eine solche Begründung hätte sich aufgedrängt, da mit einer Erfassung von (Alt-)Fällen einer nach §§ 69, 69 a, 69 b StGB a.F. ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur die Wirkung eines inlandsbezogenen Fahrverbots zukam (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl., § 69 b StGB Rdn. 1), nunmehr für die Zukunft die Wirkung einer inlandsbezogenen Aberkennung der Fahrberechtigung beigemessen würde, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewehrt ist. Ein solcher Fall der mittelbaren Rückwirkung könnte nicht als nur unwesentliche Änderung im Wege der Übernahme der Regelungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl I S. 885) angesehen werden.
Mit der zum 01.01.1999 erfolgten Gesetzesänderung wurde eine Übergangsregelung für Fälle wie den vorliegenden nicht getroffen. Das in § 76 FeV kodifizierte Übergangsrecht spart vielmehr Regelungen im Rahmen des § 28 FeV völlig aus. Eine solche Regelung hätte sich aber aufgedrängt, wenn durch den Verordnungsgeber mit der Neuregelung sicher beabsichtigt worden wäre, dass auch Jahre und Jahrzehnte zurückliegende Entziehungen mit längst abgelaufenen Sperren zum Erlöschen des vielfach seit langem bestehenden Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, führen sollten (Hentschel aaO S. 195). Dass erworbene Besitzstände nicht grundsätzlich verlustig gehen sollten, folgt im übrigen auch aus § 6 Abs. 6 FeV, wonach Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse nach altem Recht) im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 76 FeV bestehen bleiben. Es darf daher nach Auffassung des Senats als sicher angenommen werden, dass der Verordnungsgeber eine Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auf Altfälle nicht beabsichtigt hat. Der Senat möchte daher dahin entscheiden, dass der Angeklagte zur Vorfallszeit berechtigt von seiner spanischen Fahrerlaubnis Gebrauch machte.
Das Saarländische Oberlandesgericht stützt sich demgegenüber bei seiner der Rechtsansicht des Senats widersprechenden Entscheidung im wesentlichen darauf, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, die fehlende Übergangsregelung und die Gesetzesmaterialien, die sich hierzu gerade nicht verhalten, eine Erstreckung der Vorschrift auf "Altfälle" geböten. Dem kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Soweit das Saarländische Oberlandesgericht als zusätzliche Argumente die mit § 28 FeV angestrebte Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse, die Angleichung an EU-Recht, die nicht unbillige Belastung der Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen durch die mit der Neuregelung verbundene Antragspflicht sowie die nunmehrige Gleichbehandlung von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entziehung bzw. Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis anführt, vermögen diese Umstände die Neuregelung zu rechtfertigen, eine Erstreckung auf in der Vergangenheit erworbene Besitzstände indessen nicht zu begründen.
Der Senat legt die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor. Nach diesen Vorschriften ist die Vorlage notwendig, wenn das Revisionsgericht in einer entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt 36, 389, 394; NJW 1986, 1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Vorliegend ist die Vorlage geboten, weil es auf die in der Beschlussformel formulierte Rechtsfrage ankommt.
Der Senat kann der Revision auch nicht aus anderen Gründen stattgeben, denn die angefochtene Entscheidung deckt ansonsten keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere kann die Rechtsfrage auch nicht deswegen ungeklärt bleiben, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Berufungskammer am 28.06.1999 auch im Besitz einer ihm am 07.12.1998 - nach seiner erneuten Übersiedlung nach Spanien - erteilten USAREUR-Fahrerlaubnis für Privatfahrzeuge gewesen war. Denn - unbeschadet der Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis - ist zu sehen, dass nach dem - nach den Urteilsgründen hier anzunehmenden - Ausscheiden des Angeklagten aus der Truppe § 4 IntVO gilt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 21 StVG Rdn. 2) mit der Folge, dass sich die Berechtigung zum Gebrauchmachen dieser Fahrerlaubnis im Inland ebenso nach den §§ 28 f FeV richtet. Die Vorlegungsfrage wäre daher auch insoweit von Belang. ..."<
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