Es erscheint es zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretener Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird.
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