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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW - Nach dem Halbritter-Beschluss des EuGH keine MPU-Anordnung mehr zulässig

VG Neustadt v. 01.06.2006: Nach dem Halbritter-Beschluss des EuGH keine MPU-Anordnung mehr zulässig


Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach dem Halbritter-Beschluss des EuGH den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht zur Vortage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern und nach dessen Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller hatte am 08.11.2001 eine Trunkenheitsfahrt im Vollrausch mit 3,55 Promille begangen. Das Amtsgericht hatte deshalb unter anderem mit Urteil vom 04.06.2003 eine Sperrfrist von noch drei Monaten verhängt. Am 16.11.2005 wurde ihm eine polnische Fahrerlaubnis erteilt. Danach ist der Antragsteller nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Entziehungsverfügung vom 19. April 2006 eingelegten Widerspruchs ist begründet.

Die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 19. April 2006 eingelegten Widerspruchs war wiederherzustellen, da nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die öffentlichen Interessen überwiegen, weil die angegriffene Verfügung sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, dass eine voraussichtlich rechtswidrige Verfügung sofort vollzogen wird.

Die Voraussetzungen zur Entziehung der am 16. November 2005 erteilten polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers für die Klasse B liegen nicht vor.

Die Entziehung der EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers steht nicht im Einklang mit der Regelung in § 28 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV finden auf EU-Fahrerlaubnisse die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Fahrerlaubnis ist somit nach § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann aber eine Fahrerlaubnisbehörde in Fällen wie dem vorliegenden die Fahreignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigterweise in Zweifel ziehen.




Der EuGH hat nämlich in seinem Beschluss vom 6. April 2006 - C 227/05 - in der Rechtssache Halbritter auf eine entsprechende Vorlage des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 - M 6a K 04.1 - folgendes entschieden:

   28 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).

29 Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, so wie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.

34 ...Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. 36 Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).

37 Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die be fristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zu vor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.

Die Konsequenz hieraus ist dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht zur Vortage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern und nach dessen Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen durfte.


Die Antragsgegnerin hat nämlich ihre Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers allein auf dessen Trunkenheitsfahrt im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit, da er eine Blutalkoholkonzentration von 3,55 %o aufwies, am 8. November 2001 gestützt; der Antragsteller wurde diesbezüglich durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2003 (Az.: 5365 Js 31024/01.4dCs), rechtskräftig seit dem 26. Februar 2004, wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt. Des Weiteren wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt. Nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 16. November 2005 ist der Antragsteller wegen einer bestehenden Alkoholproblematik oder anderer verkehrsrelevanter Tatbestände nicht aufgefallen. Die polnischen Behörden haben die Fahrerlaubnis auch erst nach Ablauf der gegen den Antragsteller verhängten Sperrfrist erteilt. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es aber nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) gerade verwehrt, aus Umständen, die sich vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis ereignet haben, Zweifel an der Fahreignung des Betreffenden herzuleiten. Erst wenn sich nach Erlangung einer EU-Fahrerlaubnis Tatsachen ergeben, die entsprechende Zweifel begründen, darf die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig werden. Bis dahin muss die Behörde die EU- Fahrerlaubnis akzeptieren und kann, wenn ernsthafte Gründe vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitteilen. So hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten, bei der die Fahrerlaubnis ausstellenden polnischen Behörde unter anderem nach den Umständen der Fahrerlaubniserteilung zu fragen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 in der Rechtssache Kapper, Randziffer 48). ..."

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