Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 - Keine Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ohne eine Art MPU im Aussteller-Staat

VG Freiburg v. 01.06.2006: Keine Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ohne eine Art MPU im Aussteller-Staat




Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06) hat entschieden:

   Der EuGH-Rechtsprechung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine kann nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 2 %0 ) entzogen. Nach Vorlage einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und Nachweis einer Nachschulung wurde ihm 1991 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 10.11.1997 rechtskräftig seit 02.02.1998 wieder entzogen, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,62 und 1,12 %0 erneut einen Unfall verursacht hatte. Infolge eines Nachtrunks war bei ihm anschließend eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 %0 gemessen worden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs wurde ihm die Fahrerlaubnis 1999 aufgrund einer die Fahreignung bedingt positiv einstufenden MPU vom 1.6.1999 unter Auflagen am 09.07.1999 wiedererteilt. Eine auflagegemäß erbrachte weitere MPU vom 23.12.2002 kam dann zum Ergebnis der fehlenden Fahreignung wegen unbewältigter Alkoholproblematik. Daraufhin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis am 27.02.2003 erneut entzogen. Den Entzug der Fahrerlaubnis widerrief die Behörde am 11.11.2003, nachdem ein im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Obergutachten vom 16.10.2003 zum Ergebnis gekommen war, die vorgelegten ärztlichen Kontrollergebnisse und die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller werde künftig ohne Alkoholeinfluss am Verkehr teilnehmen. Wegen Trunkenheit im Verkehr (am 16.05.2004) mit einem Blutalkoholwert von 2, 32 %0 entzog ihm das Amtsgericht Rottweil mit Urteil vom 27.1.2005 erneut die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von 7 Monaten und verurteilte den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- Euro.

Im Rahmen des internationalen Informationsaustausches teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Sczecin in Polen dem Kraftfahrtbundesamt mit, sie habe dem Antragsteller am 25.10.2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Davon machte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (Landratsamt Rottweil) am 05.01.2006 Mitteilung. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 16.1.2006 wurde der Antragsteller außerdem als Halter und Führer eines im Landkreis Rottweil zugelassenen PKW im Besitz dieser polnischen Fahrerlaubnis angetroffen.

Das Landratsamt bat das Kraftfahrtbundesamt daraufhin am 10.1.2006 unter Bezugnahme auf das Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.4.2004 - C 476/01) , bei der polnischen Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis den polnischen Behörden wahrheitsgemäß angegeben habe und ob im Hinblick auf die zur Zeit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorliegenden Verstöße des Antragstellers eine Eignungsüberprüfung erfolgt sei und welcher Art diese etwa gewesen sei. Eine Antwort darauf ist den Akten bislang nicht zu entnehmen.




Zugleich forderte es den Antragsteller, der seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz im Landkreis Rottweil gemeldet ist, mit einem an diesen Wohnsitz zugestellten Schreiben vom 09.01.2006 gestützt auf § 46 Abs.3, 20 Abs.1, 13 Nr.2c FeV auf, innerhalb von zwei Monaten eine MPU vorzulegen, da wegen der früheren nur bedingt positiven, bzw. negativen Fahreignungsgutachten aus der Zeit von 1999 bis 2002 und aufgrund des mit 2,32 %0 begangenen Verkehrsverstoßes vom 16.05.2004 erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Mit der im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dürfe er zwar ohne Umschreibung im Inland fahren, jedoch nur, wenn er dazu geeignet sei, woran hier klärungsbedürftige Zweifel bestünden.

Unter der Angabe einer polnischen Absenderadresse in Szeczin gab der Antragsteller an, das Schreiben sei ihm dorthin geschickt worden. Die Eignungszweifel seien nicht begründet, denn ihm sei durch die Neuerteilung der polnischen Fahrerlaubnis ausdrücklich seine Fahreignung bestätigt worden, was nach EU-Recht zu akzeptieren sei.

Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit, er sei seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz in Zimmern wohnhaft. Selbst wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich in Polen habe, worüber keinerlei Nachweise vorlägen, ändere dies nichts, denn eine MPU sei anzuordnen, wenn jemand mit mehr als 1,6%0 ein Fahrzeug geführt habe und - wie hier - aufgrund seiner Vorgeschichte erhebliche Eignungszweifel bestünden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob seine Fahreignung von den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt geprüft worden sei. Auf die Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung der MPU gem. § 11 Abs.8 FeV wurde der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.

Nachdem der Antragsteller eine MPU nicht beibrachte bzw. auch eine ihm vorgelegte Verzichtserklärung nicht unterzeichnete und nachdem ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 15.03.2006 zum deshalb beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört hatte, ohne dass er darauf reagiert hatte, entzog es dem Antragsteller mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 30.03.2006 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Ziff.1), gab ihm auf, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland unverzüglich vorzulegen (Ziff.2) und ordnet den Sofortvollzug dieser Verfügungen an (Ziff.3). Zugleich droht es dem Antragsteller für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro an (Ziff.4) und setzte eine Gebühr von 84,51 Euro fest (Ziff.5).




Dagegen erhob der Antragsteller am 07.04.2006 Widerspruch und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Außerdem legte er dem Landratsamt eine von ihm unterzeichnete Erklärung vor, wonach er für die Dauer des schwebenden Verfahrens keine nationalen Straßen benutzen werde.

Zur Begründung führt er aus, nach § 28 Abs.1 FeV dürfe er als Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilnehmen. Nach dem Kapper Urteil des EuGH sei die Einschränkung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV europarechtswidrig, wonach ausländische Fahrerlaubnisse, die nach einem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden seien, nur zum Fahren im Inland berechtige, wenn dieses Recht auf Antrag von der Behörde wegen Wegfalls der Entzugsvoraussetzungen ausdrücklich zuerkannt werde. Denn die von einem anderen EU Mitgliedsstaat mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis festgestellte Fahreignung sei nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den deutschen Behörden ohne eigene weitere Prüfung zu akzeptieren. Werde ein Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis auf Tatsachen gestützt, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits bekannt waren, so maße sich die deutsche Fahrerlaubnisbehörde europarechtswidrig ein direktes Kontrollrecht über fremde Hoheitsakte an, was den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung aushöhle. Im Übrigen sei auch die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig, da die deutschen Behörden nicht zu einem solchen Eingriff in das Dokument eines anderen Staates ermächtigt seien und allenfalls der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein Recht zur Einfügung eines Vermerks in das Papier zustehe. Wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung sei auch die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung bestehe nicht, da er erklärt habe, nicht auf deutschen Straßen zu fahren, solange das Verfahren noch laufe. Nach allem sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Der Antrag war erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag, gem. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff.1 und 2 der Verfügung wiederherzustellen bzw. gegen die Ziff. 4 und 5 anzuordnen ist, hat keinen Erfolg.

1) Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse hier (wie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1047/05 und v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 ] und der Kammer [Beschl. v. 09.12.2005 - 1673/05 und v. 13.12.2005 - 1 K 1835/05]) mit der Begründung verneint werden kann, die nach dem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller gem. § 28 Abs.4 Ziff.3 FeV selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entzugsverfügung mangels einer von ihm beantragten und vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nach § 28 Abs.5 S.1 FeV nicht zum Fahren im Inland, so dass auch eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil vermitteln würde. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter ./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München, im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).

2) Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn zumindest erweist sich der Antrag in der Sache als unbegründet.

Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal rechtmäßig. Unter Ziff.3 der angegriffenen Verfügung hat sie der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO genügenden Weise damit begründet, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein vorläufig ohne einen Vermerk über die für das Inland weggefallene Berechtigung behalten zu dürfen. Die Selbstverpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des schwebenden Verfahrens im Inland kein Fahrzeug zu führen, steht dem öffentlichen Vollzugsinteresse ersichtlich nicht entgegen; denn eine Sofortvollzugsanordnung macht sie nicht entbehrlich, da der Antragsteller diese Verpflichtung nur bis zur Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag gegen den Sofortvollzug gelten lassen will. Sie also selbst voraussetzt.




Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt. Die vom Gericht nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ergibt aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs vor fahruntauglichen Verkehrsteilnehmern das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Entzugs überwiegt.

a) Es spricht nämlich viel dafür, dass sich die angegriffene Verfügung als rechtmäßig erweisen und der Widerspruch des Antragstellers daher erfolglos bleiben wird.

Formal ist die Verfügung rechtmäßig, nämlich insbesondere erst nach vorheriger Anhörung des Antragstellers ergangen (§ 28 Abs.1 LVwVfG).

Auch materiell spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach § 46 Abs.1 S.1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs.1 S.2 FeV insbesondere wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 (hier insbesondere Ziff.8 betreffend Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit) vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegenüber der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug gem. § 46 Abs.3 FeV i.V.m. § 11 Abs.3 S.2, 13 Ziff.2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille geführt wurde und im Fall der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen, wenn sie bei der Anordnung auf diese Folge hingewiesen hat (§§ 46 Abs.3, 11 Abs.8 S.1 und 2 FeV). Verfügt die Fahrerlaubnis dann den bei Nichteignung zwingend gebotenen Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs.1 S.1 FeV, so hat dies gem. § 46 Abs.5 S.2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Fahrzeugen im Inland zur Folge. Nach der Entziehung ist ein von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein gem. § 47 Abs.2 S.1, 47 Abs.1 FeV bei Anordnung des Sofortvollzugs unverzüglich der Behörde zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung über die fehlende Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug zu führen, vorzulegen. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich möglich, wenn auf dem Führerscheinpapier dafür genügend Platz vorhanden ist und dies nach dem Recht des ausstellenden Staates zulässig ist.

Nach diesen nationalen Regelungen erweisen sich die unter Ziff.1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen und der unverzüglichen Verpflichtung zur Vorlage zwecks Eintragung des Wegfalls der Gültigkeit für den Verkehr im Inland im vorliegenden Fall als unproblematisch rechtmäßig. Durch seine Trunkenheitsfahrt vom 16. 05. 2004 mit einer äußerst hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille hat der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer massiven Alkoholproblematik bzw. sogar Alkoholabhängigkeit geliefert und die zuletzt im Obergutachten vom Oktober 2003 erstellte Prognose klar widerlegt, er werde künftig im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen. Das daraufhin von der Behörde zu Recht und unter Hinweis auf die aktenkundig langjährige Alkoholproblematik des Antragstellers zur Klärung begründeter Eignungszweifel von ihm geforderte MPU-Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht, so dass auf seine Nichteignung geschlossen werden durfte und die Fahrerlaubnis zwingend mit der oben genannten Folge einer Vorlageverpflichtung zwecks Eintragung der inländischen Ungültigkeit zu entziehen war. Gegenüber einer vollständigen ersatzlosen Ablieferungsverpflichtung bzw. Übersendung des Führerscheins an die polnischen Behörden zwecks Einleitung eines möglichen Widerrufsverfahrens erweist sich eine solche Vorlage zur Eintragung eines bloß die Ungültigkeit im Inland betreffenden Vermerks auch als das für den Antragsteller mildere Mittel, da ihm so die Möglichkeit belassen wird, den Führerschein außerhalb Deutschlands zu gebrauchen. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff.4 mit einer ausreichend bemessenen Vorlagefrist von 4 Tagen und einer nicht unverhältnismäßigen Höhe von 250 Euro des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff.2 des Bescheids enthaltenen Grundverfügung der Vorlageverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 2 Nr.2 19 Abs.1 Ziff.1, 20 LVwVG). Gegen die Höhe der nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter Ziff.5 festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern und wird vom Antragsteller auch nichts eingewendet.

b) Die Kammer ist aufgrund einer naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Rechtslage auch der Ansicht, dass dieser Fahrerlaubnisentzug und die die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks aller Voraussicht nach auch nicht gegen Europarecht verstoßen.

Nach Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 sind zwar die von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Gem. § 8 Abs.2 der Richtlinie 91/439 kann aber der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.

In der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschl.v.06.04.2006 - C-227/05 - Fall Halbritter) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art.8 Abs.2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den „Schlussstein“ des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedsstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften „unbegrenzt“ verweigern könne. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, es sei den Mitgliedsstaaten verwehrt, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden sei. Sie dürften daher nicht die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine Wiedererteilung geltenden Bedingungen verlangen und keine eigene neue Eignungsprüfung durchführen, weil sie damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staat erneut überprüften, was gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle. Bezogen auf eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden hätten, sei daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht zulässig. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im Hinblick auf Umstände bzw. auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf aber einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz endgültig von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. In diesem Fall lag also weder ein rechtsmissbräuchlicher „Führerscheintourismus“ noch eine Fahrerlaubnis vor, die ohne individuelle medizinische Prüfung der Fahreignung und der damit zusammenhängen Verkehrsgefahren erteilt worden war. Ausweislich der Entscheidungsgründe (Rdziff.30, 31 und 32, 36) waren insbesondere auch diese beiden Gesichtspunkte wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs, in einem solchen konkreten Fall („wie dem des Herrn Halbritter“ - siehe Rdziff.36) die Anforderung einer erneuten medizinisch-psychologische Eignungsbegutachtung durch das Landratsamt München als richtlinienwidrig zu qualifizieren. Der Gerichtshof hat unter Rdziff. 32 ausdrücklich darauf abgehoben, dass „aufgrund aller vorstehenden Erwägungen“, zu denen eben auch die beiden genannten Umstände zählten, die Vorlagefrage in diesem Sinne zu beantworten sei. Unter Ziff.2 des Entscheidungstenors hat der Gerichtshof ferner ausdrücklich ausgeführt, dass eine Richtlinienwidrigkeit „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ anzunehmen sei. Im Kern hat der Gerichtshof damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entschieden, dass es in einem solchen Fall den deutschen Behörden nicht zusteht, eine neue (strengere deutsche) MPU zu fordern, obwohl der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis ohnehin schon eine medizinisch psychologische Untersuchung zugrunde gelegen hatte. Eine solche Anmaßung einer Kontrolle der ausländischen Fahrerlaubniserteilung und die Anlegung strengerer inländischer Maßstäbe ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht vereinbar, dessen Zweck in der Erleichterung der Niederlassungsfreiheit besteht.

Vor diesem Hintergrund aber kann dieser deutlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ungeachtet des auch der Verkehrssicherheit dienenden Zwecks der Richtlinie und ungeachtet der Frage des Rechtsmissbrauchs auch dann grundsätzlich richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.

Solche Umstände aber liegen hier vor. Der Antragsteller hat trotz des eindeutigen behördlichen Hinweises auf seine dauerhafte Meldung mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland und auf das Fehlen eines Wohnsitzes in Polen keinerlei Nachweise erbracht oder auch nur behauptet, dass er dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet hätte. Er ist nach wie vor Halter eines im Landkreis Rottweil zugelassenen Fahrzeugs und dort seit Jahr und Tag polizeilich angemeldet. Die behördlichen Schreiben haben ihn dort auch regelmäßig erreicht. Er hat nur zwei Monate nach Ablauf der 7monatigen Sperrfrist in Polen eine Fahrerlaubnis erworben, und ist bisher mit keinem Wort auf den behördlichen Vorhalt bzw. die Frage eingegangen, inwieweit er dort auf den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis hingewiesen hat, bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dort von den polnischen Behörden einer Untersuchung seiner Fahreignung unterzogen wurde. Auch die vom Antragsgegner über das Kraftfahrtbundesamt an die polnischen Behörden dazu gerichtete entsprechende Anfrage ist offenbar bislang unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen aber geht die Kammer bei summarischer Prüfung der Sachlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass weder ein Wohnsitz des Antragstellers in Polen bestand, noch den polnischen Behörden der Umstand des Fahrerlaubnisentzugs vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis bekannt war, und dass der Antragsteller dort vor Erteilung auch keiner Untersuchung seiner Fahreignung im Hinblick auf seine Alkoholproblematik unterzogen wurde. Wäre es anders, hätte der Antragsteller mit Sicherheit darauf im Anhörungsverfahren beim Landratsamt, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Antragsverfahren verwiesen. Das hat er indessen gerade nicht getan und sogar nicht einmal selbst behauptet, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Januar 2005 führende Alkoholproblematik, nämlich die durch den hohen Promillewert dokumentierte Alkoholgewöhnung, habe sich in den wenigen Monaten bis zur Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Oktober 2005 infolge von Abstinenz, Therapie oder auf sonstige Weise gebessert oder gar völlig erledigt. Eine solche Darlegung wäre aber angesichts des Umstands zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Fahrerlaubnisakte es schon seit vielen Jahren bis dahin ganz offenkundig trotz aller Anstrengungen niemals wirklich geschafft hatte, von seinem Alkoholproblem loszukommen. Deshalb ist mangels bislang gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, dass diese Problematik im Oktober 2005 noch nicht im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung der Fahreignung behoben war.

Die Kammer ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Auffassung, dass Art.8 Abs.2 der Richtlinie nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein aufgrund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen muss, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkoholproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich. Besteht die nationale Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall auf einem Eignungsnachweis, so greift sie damit nicht in die Prüfungskompetenz der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein, wenn diese von ihrer Prüfungskompetenz aufgrund von Unkenntnis bzw. möglicherweise sogar vorsätzlicher Täuschung durch einen die Fahrerlaubnis beantragenden Ausländer zu diesem Punkt gar keinen Gebrauch gemacht hat und auch gar nicht machen konnte. Ein Aussagegehalt dahingehend, der Fahrerlaubnisinhaber sei „trotz des früheren Eignungsmangels nun wieder zum Führen eines Fahrzeugs geeignet“ kann der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vielmehr gar nicht zukommen.

Eine andere Auslegung würde auch den bei der Auslegung der Richtlinie in jedem Fall mit zu berücksichtigenden Zweck der Verkehrssicherheit außer Betracht lassen (vgl. zu dieser Zwecksetzung ausführlich die beiden oben genannten Entscheidungen des VGH Bad.-Württ.; siehe ferner die Erwägungsgründe der Richtlinie, die auf die Verkehrssicherheit abstellen: „Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat“ ; siehe ferner Art.7 Abs.1 a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Ziff .3-5 und Ziff.14:
„14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1: 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden;"
Der Kommissionsentwurf vom 21.10.2003 zur Neufassung der EU-Führerscheinrichtlinie - KOM (2003) 621, (vorangestellte Begründung 6) sieht denn auch eine grenzüberschreitende Verpflichtung zur Respektierung von anderen Staaten verfügter Fahrerlaubnisentziehungen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor und begründet dies ausdrücklich mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit - siehe dazu auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327, 328].


Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Zweck einer erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen, wie sie die Richtlinie verfolgt, genau besehen darin besteht, damit ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zu beseitigen, nämlich sie zwecks Erleichterung einer ausländischen Wohnsitznahme von der lästigen und mit bürokratischem Aufwand verbundenen Pflicht befreien soll, entweder eine völlig neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder nach einem Wechsel des Niederlassungsortes aufwendige neue Prüfungen absolvieren zu müssen. Ganz sicher aber verfolgt die EU-Führerscheinrichtlinie nicht den Zweck, es in Fällen wie dem vorliegenden, Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten, die gar keinen solchen Ortswechsel vornehmen, zu ermöglichen, durch eine bloße formale gar nicht wirklich vorliegende Anmeldung in einem anderen Staat (zu den Angeboten im Internet, die zum ausländischen Fahrerlaubniserwerb sogar unschwer die notwendigen Briefkastenanschriften im Antragsstaat zur Verfügung stellen: Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [325]) und dortigen Erwerb einer Fahrerlaubnis sich den Folgen eines vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs zu entziehen und anschließend ungehindert die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Verkehrsteilnahme trotz nach wie vor fehlender und nicht wirklich geprüfter Fahreignung massiv gefährden zu können.

Die Ausnahmeregelung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ist also zwar eng auszulegen, so dass eine, wie der EuGH zu Recht ausführt „unbegrenzte“ Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die das Gegenseitigkeitsprinzip ins Gegenteil verkehren würde. Sie darf aber aus Gründen der Verkehrssicherheit auch wiederum nicht so eng ausgelegt werden, dass sie ihre Bedeutung völlig einbüßt und die Mitgliedstaaten von der Anerkennungsverpflichtung nur noch in den Fällen freistellt, in denen die ausländische Fahrerlaubnis bereits vor Ablauf der nach nationalem Recht verhängten Wiedererteilungssperre erteilt wurde.

Soweit der EuGH in der jüngsten Entscheidung die nationalen Behörden darauf beschränkt sehen möchte, nur noch aufgrund neuer, nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegender Umstände oder Verhaltensweisen des Inhabers nach nationalem Recht ein Entzugsverfahren durchführen zu können, ist zu erwägen, dass auch eine nach Ablauf der Sperrfrist aus materiellen medizinischen Gründen (weiter) fortbestehende Ungeeignetheit einen solchen Umstand darstellen kann. Denn alkoholbedingte Eignungsmängel sind häufig zeitlich nicht determiniert. Bei Alkoholproblematik, die durch Promillewert von 1,6 Promille und mehr indiziert wird, handelt es sich nämlich regelmäßig - wie auch der Fall des Antragstellers zeigt - um eine langfristige Problematik, was die Annahme rechtfertigt, dass sie sich ohne das Hinzukommen bzw. die Darlegung besonderer Umstände allein mit dem formalen Ablauf einer Sperrfrist regelmäßig nicht erledigt hat. Vielmehr stellt diese eine Dauergefährdung dar, die geeignet ist, in die Gegenwart fortzuwirken und sich gewissermaßen ständig neu aktualisiert. (Ziff.14.1 des Anhangs III zur EU-Führerscheinrichtlinie regelt selbst, dass Bewerbern, die alkoholabhängig waren, erst nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz und vorbehaltlich eines Gutachtens einer ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann). Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43). Dafür, dass diese Ansicht zutrifft, kann auch Artikel 1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie einen Anhaltspunkt darstellen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, hinsichtlich der „ärztlichen Kontrolle“ und hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.


Soweit der EuGH eine weitestgehend rein formale Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips in den Entscheidungen zu den Fällen Kapper und Halbritter mit dem Argument vertritt, dies sei der „Schlussstein“ des durch die Richtlinie begründeten Systems, darf nicht übersehen werden, dass die dem zugrunde liegende Basis einer Harmonisierung der materiellen Vorschriften bislang ebenso fehlt, wie ein einheitliches europäisches Straßenverkehrsregister, dem die anderen Mitgliedsstaaten in Fällen wie dem vorliegenden den Umstand des vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs auch ohne Zutun des Fahrerlaubnisbewerbers entnehmen könnten(dazu Otte/ Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Mit anderen Worten: Der Schlussstein besteht zwar schon, aber die tragenden Grundsteine fehlen noch. Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs.4, Abs.5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können). Dass gegenüber einer behördlichen Übung eines Mitgliedsstaates, Fahrerlaubnisse ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Entzug und ohne Durchführung medizinischer Eignungstests zu erteilen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.227, 228 Abs.4 EGV durchgeführt werden könnte, beseitigt im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig effektiv, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt noch nicht einmal eine Antwort der polnischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.

Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn er sich auf das Europarecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenhalten lassen (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327] verweist darauf, dass sich aus der Kefalas Entscheidung - Urt.v.12.5.1998 - C 367/96 - ein allgemeines Missbrauchsverbot ableiten lasse, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt sei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich ihre Staatsangehörigen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen, hält allerdings eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gegenüber weiteren Harmonisierungsschritten für nicht vorzugswürdig; ausführlich und unter Hinweis auf die EuGH Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes des Missbrauchsverbots in Fällen wie dem vorliegenden auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.07.2005 - 4 K 755/05).

Auch die Verfügung, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über die fehlende Berechtigung davon im Inland Gebrauch zu machen, widerspricht nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht europarechtlichen Bestimmungen. Aus Art.1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich vielmehr, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einem ausländischen Führerschein, den ein in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft wohnhafter Inhaber vorlegt, die zur Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Der Bay.VGH, DAR 2006, 38 hat es in einem ähnlichen Fall offenbar als europarechtlich unbedenklich angesehen, als milderes Mittel statt der ersatzlosen Ablieferung des Führerscheins einen solchen Eintrag auf dem EU-Kartenführerschein vorzunehmen; siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [14]). Im übrigen könnte sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Eintrag etwa die Dokumentenhoheit des ausstellenden Staates, hier Polens, verletze. Denn im Rechtsstreit kann er lediglich seine eigenen subjektiven Rechte, nicht aber die eines Völkerrechtssubjekts geltend machen. Allenfalls der Staat Polen könnte hier diesbezüglich Bedenken gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bzw. gegenüber der Bundesrepublik geltend machen.



c) Selbst wenn die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Fragen wegen in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht ganz eindeutiger Klärung von Fällen wie dem vorliegenden als offen ansieht, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem oben Gesagten spricht nämlich nichts dafür, dass seine Alkoholproblematik sich nach Ablauf der Sperrfrist vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis gebessert oder gar völlig erledigt hätte. Der Umstand, dass er dies nicht einmal selbst behauptet und ein MPU Gutachten dem Antragsgegner nicht vorgelegt hat, spricht dafür, dass er dies selbst so sieht. Andernfalls hätte er dies sicherlich mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund aber überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere an dem durch das Grundrecht aus Art.2 GG gebotenen Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, den Antragsteller vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bzw. bis zur Beibringung eines positiven Fahreignungsnachweises von der Teilnahme am Fahrzeugverkehr auf deutschen Straßen fernzuhalten. ..."

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