Auch nach dem Halbritter-Beschuss des EuGH bleibt offen, ob § 28 Abs. 5 FeV mit dem Europarecht vereinbar ist; bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse dasjenige des Betroffenen. Da die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union ausschließlich dem EuGH zusteht (Art. 220, 234 EG) und dessen Rechtsprechung von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist, ist das Gericht gehindert, hierzu zu entscheiden. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EG kommt nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens in Betracht.
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