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OVG Schleswig Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 - Mit dem Halbritter-Beschluss des EuGH ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -) obsolet geworden

OVG Schleswig v. 20.06.2006: Mit dem Halbritter-Beschluss des EuGH ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -) obsolet geworden




Das OVG Schleswig (Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06) hat in Konsequenz des Halbritter-Beschlusses des EuGH die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und entschieden:

   Mit dem Halbritter-Beschluss des EuGH ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -, EuZW 2004, 337) obsolet geworden. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach Art. 8 Abs. 2 Führerschein-Richtlinie es überwiegend wahrscheinlich zulasse, eine Entziehungsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch auf Sachverhalte zu stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten waren.++

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach dem den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 06. April 20066 (Rechtssache Halbritter - C-227/05 -, zitiert nach juris) erweist sich die streitbefangene Verfügung des Antragsgegners vom 27. März 2006, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, als nunmehr offensichtlich rechtswidrig.

Dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zufolge ist die nach der deutschen Rechtslage ergangene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vorliegend Verfügung des Antragsgegners vom 11. November 2005) und die auf die Verweigerung des Antragstellers gestützte Annahme seiner Nichteignung nach § 11 Abs, 8 FEV unvereinbar mit der Richtlinie des Rates 91/439/EWG vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 (ABI. L 150, S. 41). Deren Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 2 und 4 verwehre es einem Mitgliedstaat das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (Leitsatz 1). Die genannten Bestimmungen verwehrten es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt werde, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen werde, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich sei, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden (Leitsatz 2).

Mit diesem Beschluss ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -, EuZW 2004, 337) obsolet geworden. Der Senat, der (u.a. mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05-, DAR 2006, 43 m.w.N. - und dem Niedersächsischen OVG, Beschl. v. 11.10.2004 -12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704) die Auffassung vertreten hatte, dass Art. 8 Abs. 2 Führerschein-Richtlinie es überwiegend wahrscheinlich zulasse, eine Entziehungsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch auf Sachverhalte zu stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten waren, hält angesichts der nunmehr eindeutig in den o.g. Leitsätzen und den hierzu ergangenen Gründen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 14.02.2006 - 4 MB 4/06 -) nicht mehr aufrecht. Auch aus der mit der Antragserwiderung übermittelten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden v. 30.05.2004 (7 G 508/06 V) ergeben sich jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung.




Erweist sich danach aber nunmehr die streitbefangene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig und liegen dementsprechend die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechts­mittels in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers auf der Hand, so kann auch der angeordnete Sofortvollzug keinen Bestand mehr haben, da ein öffentliches Interesse am Fortwirken eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein nicht in Betracht kommen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senat, Beschl. v. 19.09.1991 - 4 M 125/91 -, SchlHA 1992,14).

Sonach war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend dem Tenor dieser Entscheidung wiederherzustellen. ..."

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