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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 - Bei neuen Verstößen nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis wirken alte Eignungsmängel fort

VG Bayreuth v. 27.06.2006: Bei neuen Verstößen nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis wirken alte Eignungsmängel fort


Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412) hat entschieden:

   Begeht der Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 52 km/h - also das Doppelte des Erlaubten -, dann ist davon auszugehen, dass alte Eignungsmängel auf Grund einer Drogenproblematik aus der Zeit vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis fortwirken und noch bestehen, sodass der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung ohne vorherige Beibringung einer positiven MPU rechtmäßig ist.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller hatte niemals eine deutsche Fahrerlaubnis. Gegen ihn bestand eine isolierte Sperre vom 19,03.2001 bis zum 01.04.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Aus einer in den Akten auf Blatt 29 befindlichen Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers geht hervor, dass der Antragsteller im Jahr 1996 mehrfach Kokain Konsumiert hat. Weiterhin stehen mehrere Eintragungen des Antragstellers im Führungszeugnis (vgl, Blatt 47 ff. der Akten) fest; So ist der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 10,03,1997 rechtskräftig wegen Hehlerei und Diebstahl verurteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 27,11.1997 ist der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 19.03.2001, rechtskräftig seit dem 02.04.2001, ist der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Strafvereitelung zugleich mit Gefangenenbefreiung und mit Missbrauch von Ausweispapieren sowie Betrug mit Urkundenfälschung verurteilt worden (Sperrfrist. 1 Jahr).




Am 05.02.2003 stellte der Antragsteller bei der Stadt Bamberg einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Aufgrund der bekannten Verfehlungen des Antragstellers wurde vom Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt. Dieses im Frühjahr 2004 vom TÜV Würzburg erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund der Hinweise auf fortgesetzten Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 nicht sicher führen könne. Es sei insbesondere zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Zudem sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Eine erneute Begutachtung auf Fahreignung erscheine frühestens nach Ablauf von einem Jahr angezeigt. Sie sei jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn der Antragsteller nachweisen könne, dass er sich aus seiner Drogenproblematik gelöst und mindestens ein Jahr ohne Drogen gelebt habe. Dieser Nachweis könne mittels Haaranalysen geführt wer den. Der Nachweis der Drogenabstinenz sei allerdings auch möglich durch mehrfache (mindestens 4) UrinkontrolIen auf Drogen (Drogenscreening). Vier Drogenscreenings wurden im Dezember 2004 abgeschlossen; deren Ergebnisse wurden vom Antragsteller der Führerscheinbehörde nicht vorgelegt. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wurde somit am 09.06.2005 als „verfallen" abgeschlossen.

Die Polizeiinspektion Bamberg Land unterrichtete das Landratsamt Bamberg mit Schreiben vom 29.11.2005 darüber, dass der Antragsteller am 28.11.2005 seinen Führerschein für zwei Monate aufgrund eines Fahrverbots von der Zentralen Bußgeldstelle abzugeben habe. Dabei handelte es sich um einen polnischen Führerschein der Klasse E. Der Antragsteller gab bei der Polizei an, dass er sowohl in Deutschland als auch in Polen einen Wohnsitz habe und daher den Führerschein in Polen gemacht habe.

Dem zweimonatigen Fahrverbot lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.06.2005 um 12.08 Uhr, wurde der Pkw BMW, amtliches Kennzeichen: ... bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Bamberg, ..., mit 105 Km/h bei innerorts dort zulässigen 50 km/h gemessen. Dies ergab nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h eine mindestgefahrene Geschwindigkeit von 102 km/h und somit eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 52 km/h, Wegen dieses Vorfalls wurde gegen den Antragsteller am 17.10.2005 ein Bußgeldbescheid (mit zweimonatigem Fahrverbot) erlassen.

Das Landratsamt Bamberg forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2005 zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auf, da nach den vorliegenden Akten der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Das geforderte Gutachten wurde seitens des Antragstellers nicht vorgelegt.




Nach vorheriger Anhörung wurde mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25.04.2006 dem Antragsteller das Recht aberkannt, von seinem polnischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen polnischen Führerschein innerhalb einer Woche dem Landratsamt Bamberg vorzulegen, damit ein Aufkleber angebracht werden könne, dass der Führerschein im Bundesgebiet nicht mehr gelte. Wenn der Führerschein nicht fristgerecht vorgelegt werde, erfolge die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei auf Kosten des Antragstellers.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass unter Ziffer 9,1 der Anlage 4 zur FeV Betäubungsmittelkonsum als Mangel aufgeführt sei, bei dessen Vorliegen die Fahreignung generell für alle Klassen fehle, Fahreignung sei erst dann wieder gegeben, wenn der Nachweis erbracht sei, dass der Betroffene eine einjährige Drogenabstinenz nachweisen könne. Das Landratsamt Bamberg sei hier nach § 46 Abs, 3 i. V, m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Nachdem der Antragsteller kein die begründeten Eignungszweifel beseitigendes Gutachten vorgelegt habe und hierzu offensichtlich weiterhin nicht bereit sei, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers zu schließen. Dem Antragsteller sei daher das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Weiteren wurde noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch. Des weiteren wurde beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der Antrag blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gemäß. § 80 Abs. 5 Salz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wieder herstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs, 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Beim Zugrundelegen dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch bei summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet nach summarischer Prüfung keinen ernsthaften Bedenken. Das Gericht nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt, soweit nicht nachfolgend davon abgewichen wird, Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall hegte die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich zu Recht Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 FeV). Zwar stützte die Fahrerlaubnisbehörde ihre Gutachtensanforderung vorrangig auf die bekannte Drogenproblematik des Antragstellers. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthält eine Aufstellung häufig vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Fuhren von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. In dieser Aufstellung wird bewertet, ob bei den aufgeführten Erkrankungen und Mängeln in der Regel von einer Fahreignung auszugehen ist oder nicht. Die Feststellung der Ungeeignetheit setzt neben einer Wertung der gegenwärtigen Lage im Entscheidungszeitpunkt eine Prognose für das künftige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers voraus. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist dabei die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Ungeeignet ist nach § 11 Abs, 1 Satz 2 FeV i.V.m, Ziffer 9 ff der Anlage 4 zur FeV (Anlage 4) insbesondere, wer Betäubungsmitte! im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von solchen abhängig ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt bereits der .einmalige Konsum von Betäubungsmitteln {außer Cannabis) die Fahreignung aus. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt wurde. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann in Anlehnung an Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach einem Jahr (nachgewiesener oder zumindest glaubhaft gemachter) Drogenabstinenz die Wiedergewinnung der Fahreignung angenommen werden kann, allerdings muss in der Regel noch das Vorliegen einer gefestigten Verhaltensänderung durch Beibringung eines psychologisch- medizinischen Gutachtens belegt werden. Die Möglichkeit, den Antragsteller als wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ansehen zu können, hätte somit u.a. den Nachweis einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Drogenabstinenz erfordert.


Der Antragsteller hatte im Jahr 2000 gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion Bamberg ein­ geräumt, 1996 mehrfach Kokain konsumiert zu haben. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Antragsteller beschuldigt wurde, im März/April 1999 mehrfach Kokaineinheiten an verschiedene Personen in einer Disco verkauft zu haben. Der Antragsteller soll im Besitz von 5 - 7 Gramm Kokain gewesen sein, Im Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 19. März 2001 ist u, a. ausgeführt, dass der Antragsteller Gelegenheitskonsument von Kokain sei. Anlässlich der im Frühjahr 2004 durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung stellte sich zwar heraus, dass bei einer Urinabgabe keine Drogenwirkstoffe nachgewiesen werden konnten. Jedoch wurde eine Haaranalyse veranlagst. Dabei ergab sich bei einer untersuchten Haarlänge von ca. 5 cm ein positiver Befund auf Kokain (0,8 ng/ml). In der Bewertung der Befunde wurde ausgeführt, dass der Antragsteller behauptet habe, 1996 nur wenige Wochen Kokain konsumiert zu haben. Seine Angaben zum früheren Kokainkonsum erschienen wenig schlüssig und nachvollziehbar. Er habe angegeben, er lebe seit Jahren drogenabstinent. Diese Angabe sei durch die Befunde der ärztlichen Untersuchung nachweislich widerlegt worden. Auch in den zurückliegenden Monaten (5 cm wurden untersucht) müsse er weiterhin Kokain konsumiert haben. Die Tatsache, dass er trotz seiner frühen Schwierigkeiten mit der Polizei, sowie der anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung weiter Kokain konsumiert habe, weise auf ein stark verfestigtes Verhalten und einen fortgesetzten Drogenmissbrauch hin.

Zur Ausräumung der dargestellten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hat das Landratsamt Bamberg deshalb von diesem zu Recht die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens gefordert, zumal der Erwerb des polnischen Führerscheins schon vor Ablauf eines Jahres der letzten Drogenauffälligkeit erfolgte. Ein medizinisch­ psychologisches Gutachten ist insbesondere immer dann anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Nachdem der Antragsteller in der ihm gesetzten ausreichend bemessenen Frist kein die begründeten Eignungszweifel beseitigendes Gut achten vorgelegt hat, konnte die Fahrerlaubnisbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.12.1960, BVerwGE 11, 274) und der inzwischen normierten Regelung des § 11 Abs. 8 FeV, die gemäß § 46 Abs. 3 FeV Anwendung findet, auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen.


Allerdings erscheint zunächst noch problematisch, dass in dieser Sache hinsichtlich der Drogenproblematik keine direkten Anhaltspunkte vorliegen, die erst nach Erteilung der streitgegenständlichen polnischen Fahrerlaubnis entstanden sind. Die Feststellungen bezüglich Drogenkonsum liegen noch vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis im Februar 2005. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04,2006 in 6w Rechtssache C- 227/05 (Halbritter) ist zwar zu einem anderen und nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen, es wird dort jedoch deutlich ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (vgl. Randziffern 37-39 der EuGH-Entscheidung). Die Feststellungen und Ausführungen anlässlich der im Frühjahr 2004 durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind nach Auffassung des Gerichts zwar Anhaltspunkt genug, dass trotz der inzwischen verstrichenen Zeit die frühere Drogenproblematik noch immer besteht, reichen für sich allein jedoch wohl nicht aus, den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs gerecht zu werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat allerdings selbst eingeräumt, dass eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden hat. Weiterhin liegen aber konkrete Anhaltspunkte für Eignungsmängel, insofern vor, als der Antragsteller am 15.06.2005 (also nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis) bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Bamberg mit 106 km/h bei innerorts dort zulässigen 50 km/h aufgefallen ist. Dies ergab nach Abzug einer Toleranz von 4 Km/h eine mindestgefahrene Geschwindigkeit von 102 km/h und somit eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 52 km/h. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen den Antragsteller am 17.10.2005 ein Bußgeldbescheid (mit zweimonatigem Fahrverbot) erlassen. Bereits früher hat der Antragsteller wiederholt gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. In dem im Frühjahr 2004 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde hierzu ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Zwar hat es die Fahrerlaubnisbehörde versäumt, diesen Umstand in der Fragestellung an die Begutachtungsstelle ausdrücklich mit anzuführen, je doch ist in der Aufforderung an den Antragsteller vom 05.12.2005 ganz allgemein davon die Rede, dass er nach den Unterlagen des Landratsamts zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet sei. Auch daraus, dass das Landratsamt dann später die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 28.12.2005 bat, eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Begutachtung zu berücksichtigen, wird deutlich, dass eine umfassende Überprüfung der Eignung des Antragstellers in jeglicher Hinsicht gewünscht war. Im übrigen kann auch ein Zusammenhang der enormen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Drogenkonsum nicht ausgeschlossen werden, da Führer eines Kraftfahrzeugs nach Drogenkonsum oft enthemmt sind, in ihrer Reaktion verlangsamt sein können oder auch die Wahrnehmung von Verkehrszeichen, Ortsschildern usw. eingeschränkt sein kann. Nachdem das Fahrzeug nach der Geschwindigkeitsmessung nicht angehalten wurde und der Fahrer erst nachträglich durch die Polizei ermittelt werden musste (vgl. Bl. 96 d, Fahrerlaubnisakte), erscheint durchaus möglich, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit Drogenkonsum zusammenhing, in Verbindung mit den früheren Feststellungen über eine noch 2004 anhaltende Drogenproblematik des Antragstellers gab somit auch das Verkehrsdelikt vom 15.06.2006 Anlass, dessen Fahreignung insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich fortbestehender Drogenprobleme zu überprüfen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2005 {Halbritter) steht der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens aufgrund dieses nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstoßes nicht ent gegen. Nachdem somit Eignungszweifel auslösende Umstände in dieser Sache vorliegen und auch aktuelle Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die frühere Drogenproblematik sowie die Problematik der Missachtung verkehrsrechtlicher Bestimmungen beim Antragsteller noch immer besteht, erscheint der angefochtene Bescheid nach summarischer Beurteilung rechtmäßig und überwiegt hier auch nach der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet weiterhin Gebrauch machen zu können. ..."

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