1. |
Die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass diese Fahrerlaubnis gültig ist.
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2. |
Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist.
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3. |
Die Gültigkeitsdauer italienischer Fahrerlaubnisse ist nach dem italienischen Straßenverkehrsgesetz begrenzt. Eine Umschreibung nach § 30 Abs. 1 FeV kommt daher nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass die Fahrerlaubnis weiterhin gültig ist.
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4. |
Für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ist auf den aktuellen Umschreibungsantrag abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt eines früheren Antrages, über den die Fahrerlaubnisbehörde bereits bestandskräftig entschieden hat.
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