„Einzelstaatliche Vorschriften für die Aussetzung oder den Entzug des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, haben für Fahrer zu gelten, die den Anforderungen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins in Bezug auf Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhalten in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sowie in Bezug auf den Gesundheitszustand des Fahrers nicht genügen, (. . .)“.
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„Die Ausstellung eines Führerscheins hängt außerdem ab vom Vorhandensein
eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats.“
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„Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen;“
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„(. . .) kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften (. . .) anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.“
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„Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.“
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